Szladits Károly (szerk.): Magyar Jogászegyleti értekezések 8. kötet (72-82. füzet) - Magyar Jogászegyleti értekezések 8. (Budapest, 1893)

Liszt Ferencz: A jövő büntetőjoga [76., 1892]

S8 zuschreiben geneigt sein dürften, — halte ich es für meine Pflicht, bei jeder Gelegenheit nach meinen Kräften dazu beizu­tragen, dass die Lage geklärt, dass Missverständnisse beseitigt, eine Verständigung angebahnt werde. Aber ich weiss wohl, — und das beirrt und stört mich in diesem Augenblicke, — dass wenn ich von der Strafrechtspflege und von deren Zukunft sprechen will, ich ausser Stande bin, ein abgeschlossenes und abgerundetes Ganze zu bieten, dass ich nur roh behauene "Stückwerke geben kann, selbst wenn ich mein Thema nur in den kürzesten Umrissen zu skizziren versuche. Dazu tritt ein weiterer Umstand. Keine jener Utopien will ich in meinem Vortrage bieten, wie sie die Literatur der letzten Jahre so zahl­reich zu Tage gefördert hat, sondern praktische Fragen auf dem Gebiete der Strafrechtswissenschaft will ich im Hinblick auf die allernächste Zukunft erörtern. Und zwar von einem ganz bestimmten Standpunkte aus. Die Aufgabe, die ich mir gestellt habe, ist eine doppelte. Erstens will ich zeigen, was die internationale krimi­nalistische Vereinigung glaubt und zweitens, was die internationale kriminalistische Vereinigung will. Ich möchte den Nachweis versuchen, dass die Stellung, welche die internationale kriminalistische Vereinigung gegen­über den wissenschaftlichen Grundfragen des Strafrechtes ein­nimmt, eine durchaus gemässigte ist. Weiters möchte ich zei­gen, dass wir zwar eine Umgestaltung, aber keine Umwälzung, eine Reformation, aber keine Revolution des geltenden Rechtes wollen. Und hierin liegt derjenige Umstand, der mich am meisten beirrt und stört: gerade weil die internationale krimi­nalistische Vereinigung keine dogmatische Sekte ist, weil sie durchaus davon entfernt ist, ein starres wissenschaftliches Glaubensbekenntniss aufzustellen, weil ihre Lebensberechti­gung darauf beruht, alle Männer zu vereinigen, die warmen Herzens und klaren Geistes sind, ist es für den Einzelnen nicht möglich, im Namen der internationalen kriminalistischen Ver­einigung zu sprechen; und wenn ich gewissermassen als Ver­treter der internationalen kriminalistischen Vereinigung hier zu sprechen versuche, so weiss ich es und ich möchte es betonen, ■dass mir das Mandat hiezu fehlt. Und so werde ich gezwungen 162

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