Telekkönyv, 1914 (19. évfolyam, 1-12. szám)
Melléklet: Telekkönyvi iskola
121 Bei Puszten treten die oben dargestellten Umstánde gemeinschaftlich ein. Die darin vorgefundenen Cultursgattungen sind grossentheils einem bestándigen Wechsel unterworfen; auch die Classen derselben Cultursgattung unterliegen háufigen Veránderungen. Daher ist die Puszta im Sinne der §§. 20 und 48 der Localisirungs-Instrution bei der Grenzbezeichnung im Parzellen-Register nur als Ein Grundstück oder als ein einziges abgeschlossenes Besitzthum zu behandeln, daher sind die Grenzen bloss nach den áusseren Umfangslinien anzugeben, wobei die geometrische Vermessungs-Karte, welche beinahe jeder Puszta-Eigenthümer besitz, als Behelf benüzt werden kann. In das Localisirungs-Protokoll des Eigenthümers werden sámmtliche Steuer-Parzellen der Puszta, wenn sie im Lagerbuche in arithmetischer Reihe auf einander folgen, summarisch, das heisst mit Anführung der ersten und letzten, z. B. L (1—60) oder I. (2005—2106) eingetragen; im gegentheiligen Falle müssen sámmtliche ParzellenNummern einzeln angeführt werden. Das Fláchenmass der Parzellen ist weder zu summiren, noch in das Protokoll aufzunehmen, weil in einer Puszta theilweise auch keiner Veránderung uni;erliegende Cultursgattungen, wie z. B. Waldboden, Felder, Wiesen, Rohrschláge und Sümpfe und nebstbei auch viele Bau-Parzellen: als Wohngebáude des Eigenthümers, der Beamten und Dienstleute (sogenante Tanya) vorkommen, daher eine Summirung des Fláchenmasses der einzelnen Steuer-Parzellen ein unrichtiges Dátum für das Grundbuch liefern würde. Sollte jedoch der Besitzer das Gesammtfláchenmass der Puszta glaubwürdig nachweifsen und die Aufnahme desselben verlangen: so müsste dasselbe nach Weisung des §. 32 Absatz d) und e) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 in dem Protokolle angemerkt werden. 2. Ist die Puszta unter zwei oder mehreren Besitzern physisch getheilt, oder hat der Besitzer von der ihm durh den §. 15 Absatz e) der bezogenen Ministerial-Verordnung eingeráumten Rechte Gebraucht gemacht und aus der Puszta mehrere Grundbuchs-Körper (zum Zwecke eines Abverkaufes, einer Verpachtung u. dgl.) physisch bereits abgegrentz, so muss jeder Grundbuchs-Körpfer als solcher, aber wieder nur als Eine Grundóuchs-Parzelle, mit Anwendung der obigen Vorschrift behandelt werden. 3. Es kommen auch Fálle vor, dass einzelne GrundParzellen in einer Puszta (z. B. Weingárten) anderen Grundbesitzern gehören, derartige Parzellen müssen daher selbstverstándlich im Parzellen-Register speciell beschrieben oder in Betreff ihrer Lage auf eine einfache und gémein-