Telekkönyv, 1914 (19. évfolyam, 1-12. szám)

Melléklet: Telekkönyvi iskola

122 fassliche Art, jedoch nur soweit bezeichnet werden, dass hiernach der Beweis ihrer Identitát möglich gemacht wird. §. 67. Da ohnehin die Localisirung zuerst in der Ortsried durchgeführt werden muss, so werden auch sámmliche behauste Wirthschaften als die ersten Grund­buch-Körper in der Protokollen mit dem Intravillanum zur Ziffer I. eingetragen sein, worauf bei der Localisirung des Extravillanums die einzelnen zugehörigen Parzellen allmahlich und zwar unmittelbaruntereinanderzuzuschreiben sind, so dass der ganze zu I gehörige Grundbuchs-Körper schon im Protokolle zusammengestellt erscheinen wird. Kommt man im Zugé der Localisirung auf Parzellen, von welcben jede für sich einen selbststándigen Grund­buchs-Körper bildet, und welche einem Grundbesitzer ge­hören, für welchen bereits ein Protokoll über das Intra­villanum eröfí'net ist: so sind diese Parzellen mit dem Kreuzzeichen + auf der zweiten oder einer weiteren Blatt­seite des Protokolles einzutragen, und es ist die erste und nöthigeni'alls auch die folgende Blattseite für die Zusammenstellung des behausten Grundbuchs-Körpers I zu verwenden. Bilden mehrere unbehauste Grundstücke eine Session, oder werden mehrere für sich bestehende Parzellen zu Einem Grundbuchs-Körper vereinigt: so sind dieselben gleich bei der Eintragung der ersten zur Localisirung kommenden Parzelle mit fortlaufenden römischen Ziffern I, II u. s. w. zu bezeichnen und in angemessenen Zwischen­ráumen im Protokolle aufzuführen, so dass die dazu ge­hörigen weiteren Parzellen zu den entsprechenden Ziffern I, II u. s. w. zugeschreiben werden können. Wenn schon bei der Localisirung der Ortsried, wie z. B. in Compossessoraten der Fali eintritt, dass mehrere behauste Wirtschaften oder Intravillanen als besondere Grundbuchs-Körper in das Protokoll des Eigenthümers einzutragen sind: so werden gleich die ersten Parzellen dieser Grundbuchs-Körper unter fortlaufenden Ziffern I. II u. s. w. in angemessenen Zwischenráumen eingetragen, §. 78. Rücksichtlich der Art der Grenzbezeichnung solcher Grundstücke, welche in der Steuer-Operaten unter mehreren Parcellen-Nummern eingetragen sind, in der Wirklichkeit aber nur Ein Grundstück ausmachen, somit nach Weisung der §§. 52 u. 53 in der Localisirungs-Ope­raten nur als Ein Grundstück zu behandeln sind, koromén dreierlei Hauptfálle vor. a) Erster Fali. §. 79. Gewönlich laufen die mehreren Parzellen-Num-

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