Gazdasági jog, 1942 (3. évfolyam, 1-10. szám)
1942 / 8. szám - Értékállandósági kikötések sorsa a m. kir. Kúria újabb gyakorlatában
511 Kodifikation, die christliche Pragung des ethischen Inhaltes, Ehrung der nationalen Traditionen, der Gemeinschaftsgedanke, Schutz der Persönlichkeit, usw. dem altén, wirklich traditionellen ungarisehen Rechtsdenken viel niiher stehen als die Grundsatze der liberalen Gesetzgebung. — Ungarns Gesetzgebung hat sich wahrend des Zeitalters des Liberalismus der deutschen Kodifikation möglichst angepasst. Da die beiden Staaten wirtschaftlieh aufeinander angewiesen sind, ist das aueb für die Zukunft erwünscht; durcb den Sieg der nationalsozialistischen Rechtsgedanken wurde dies auch durchaus erleiehtert. — Endlieh gibt der Verfasser seiner Hoffuung Ausdruck, dass die neue deutsche Kodifikation die überfliissigen Ahstraktionen, dogmatisehe und systematisehe Übertreibungen, Konstruktionen und Begriffsbildungen — die dass deutsche Recht seit der Jahrhundertwende vom Rechte der ganzen Welt isolierten — vermeidet und dass sie inhaltlich, besonders als Trágerin des neuzeitlichen sozialen Denkens, unbedingt dazu geeignet sein wird, trotz einiger Reibungsfláchen und maneher noch zu bekampfenden Schwierigkeiten zum Ausgangspunkt einer internationalen (curopáischen) Rechtsangleiehung zu werden. Dr. Lajos Slezák Zehn Jahre ungaxischer Gesellschaft mit beschránkter Haftung und die Eeformbestrebungen. Das ungarische Gesetz über die Gesellschaft mit beschránkter Haftung (G.-A. V. v. J. 1930.) ist am 15. Dezember 1941 zehn Jahre alt geworden. Am 31. Dezember 1940 — bis zu welehem Zeitpunkt eine statistische Aufarbeitung erfolgte — gab es 1744 G. m. b. H. mit einem Gesamtstammkapital von 30,177.000 Pengő und 4947 Matgliedern. Die meisten wurden für industrielle und kommerzielle Zwecke eiTichtet. Bei einem uberblick über die sich mit der Reform der G. m. b. II. befassende Fachliteratur, insbesondere über die beiden Arbeitsberiehte der Akademie für deutsches Recht, muss festgestellt werden, dass im Lében der Gesellschaften m. b. H. die nicht entspreehende Regelung der Vermögensfrage die Ersclmtterungen verursacht. Nach den grundlegenden Fragen der Anonimitat und der Aufrechterhaltung der besonderen Rechtspei-sönlichkeit kommen die Probleme der Sicherung das Stammkapitals und der pünktlichen Erfüllung der Einzahlung an die Reihe somé jene Reformgedanlcen, die in der Einführung des Bewilligungssystems, in der Erhöhung des Mindeststammkapitals, in der Ansammhing des Garantielcapitals, in der Übernahme der aktienrechtlichen Vorschriften, in der Einführung des Geschaftsanteilbuches und in der obligatorischen Bilanzprüfung die Mittel zur Heilung erblicken. Bei der ungarisehen Gesellschaft m. b. H. zoigten sich im Verlaufe ihres 10-jáhrigen Bestehens ebenfalls hinsichtlich der Vermögensfragen Mangel. Zu derén Beseitigung wáre eine strangere Untei-suchung der Umstande der Gründung durch das Firmengericht erforderlich. Es wáre weiters envünscht die standige Bilanzkontrolle oder zumindest die Einführung der jáhrlichen Bilanzprüfung und die Errichtung eines offiziellen Kontrollorgans. Manche Ergebnisse sind zu erwarten auch aus der Verschíirfung der Strafsanktionen. Dr. Gyula Buday