Gazdasági jog, 1942 (3. évfolyam, 1-10. szám)
1942 / 8. szám - Értékállandósági kikötések sorsa a m. kir. Kúria újabb gyakorlatában
512 UMSCHAU — REVÜ E Fragen betreffend die Verpfándung von Waren, die einer Verkehrsbeschránkung unterliegen. Wichtige pfandrechtkche Bestimmungen enthalten die in der letzten Zeit erschienenen zwei Verordnungen: die sog. Getreideverordnung ZL 3600/1942. M. E. und die Verordnung ZL 4820/1942. M. E. über die Verwertung der Waren, derén Preis behördlich festgesetzt wird und derén Verkehr Beschránkungen unterliegt. Die erste Verordnung regeit die Geltendmachung des an dem Getreide haftenden gesetzliehen Pfandreebtes. Will der Gláubiger sein gesetzliches Pfandrecht geltend machen, muss er sich an den Schuldner wenden und von ibm die Ausfolgung einer Anweisung an den zum Kauf des Getreides alléin berecbtigten Kommissionür verlangen. Die Verordnung regeit aueb das Vorgehen im Falle einer geriehtlichen Zwangsvollstreckuing. Die Pfándung wird in die Getreidekarte eingetragen. Nachdem obne diese Karte das Getreide nicht verkauft werden und die Verwertung nur durcb einen Kommissionár stattfinden kann, wird die Forderung aus dem Erlös der verkauften Ware dureh den Kommissionár begliohen. Ist die Getreidekarte nicht vorhanden, sorgt der • biezu bestellte Zwangsverwalter für die Verwertung des Getreides. Eine Feilbietung findet nicht statt. Die zweite Verordnung sorgt dafür, dass die einer Verkehrsbeschránkung unterliegenden Waren im Falle einer geriehtlichen Zwangsvollstreckung nicht im Wege einer Feilbietung, sondern durch einen Zwangsverwalter verwertet werden. Diese beiden erwáhnten Verordnungen habén somit einige Fragen des Pfandrechtes geregelt. Es gibt jedoch noch Fragen, die einer Regelung bedürfen. Diese sind: die Frage 1. der Regelung der rechtsgescháftlichen Gründung des Pfandrechtes hinsichtlich dieser Waren; 2. der Geltendmachung dieses Rechtes und speziell der Rechte, die sich auf § 306 des HGB. grundén; 3. der Verpfándung jener Ware seitens des Getreidekommissionárs, die er für den Hauptkommissionár kauft; 4. der Rechtslage zwischen dem Produzenten und dem Kommissionár, hinsichtlich der dem letzteren übergebenen und nicht bezahlten Ware. Eine wichtige und für den Pfandgláubiger aueh bedeutende, ungeregelte Frage ist ferner: wer hat betref fend die in Anspruch genommenen Waren die Gefahr zu tragen. Hinsichtlich des Getreides ist die Frage leicht zu lösen, da diese Ware durch den Kommissionár zu übernehmen ist. Bei anderen Waren ist jedoch die Frage einstweilen ganz offen geblieben. Dr. János Nyulászi In dieser Rubrik bringen wir einen Aufsatz von Univ. Prof. Dr. Endre Nizsalovszky über frDie vorhergehende Sicherung der grundbücherlichen Mangordnung". Dr. Zoltán Schmidt berichtet über die neueste Regelung der Fabriksverkaufspreise der Textilwaren. Lajos Darvas schreibt über die Gebührenpflicht der Gescháftsbriefe im Falle ihrer Benützung im Strafverfahren. Das Schicksal der Wertbestandigkeitsvereinbarungen in der Praxis der ung. kgl. Kürie wird von Ivan Meznerics behandelt. 69760. — Révai nyomda, Budapest. F. k. : Dr. Szende Tibor