Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 7. szám - A csekkjog kodifikációjónak mai állása

464 Dieser Gescháftsüberschuss wird von der Genossenschaft ganz oder teil­weise jenen Mitgliedern zurückerstattet, die zur Bildung des Überschusses der Genossenschaft beigetragen habén. Rückvergütung kann nur Mitgliedern gewáhrt werden, dann der Unterschied zwischen Mitglied und nicht Mitglied würde aufhören, wenn jedermann die Rückvergütung erhielte. Da die Fest­stellung des Überschusses nur am Ende des Jahres erfolgen kann, ist auch die Rückvergütung nur einmal im Jahre möglich ; die Rückvergütung ist vom Gesichtspunkt der Kapitalsammlung in Gescháftsanteilen auszufolgen. Der Überschuss kann im Voraus nicht festgestellt werden und daher ist auch keine Festsetzung eines Höchst- oder Mindessatzes der Rückvergütung am Platze. Die Rückvergütung ist kein Rabatt, sie undetscheidet sich davon auch in ihrer rechtlichen Natúr. Die genossenschaftliche Rückvergütung war ursprünglich nur bei den Verbrauchsgenossenschaften bekannt undzwar als Rückvergütung beim Einkauf; da jedoch auch bei den gewerblichen, den Verwertungs- und Kreditgenossenschaften, sowie bei den übrigen Genos­senschaften die Mitglieder das Zustandekommen eines Überschusses ver­ursachen, besteht kein rechtliches Hinderniss, dass die Genossenschaft ihren Mitgliedern den auf diese Weise entstehenden Überschuss oder einen Teil desselben rückvergütet. Dr. Tibor Pethő gibt die übliche Zusammenfassung der gerichtlichen Rechtssprechung, wáhrend dr. László Papp analysiert die in Zusammenhang mit der Parzellierung entstandene gerichtliche Praxis. Dr. István Cottely werft die Frage auf, wie man eine auf Kc Iautende und mit einer Wertstabi­litátsklausel versehene Forderung derzeit in Ungarn geltend machen kann ? Zum Schluss bespricht dr. Iván Meznerics die rechtliche Lage der s. g. Kriegsbetriebe in Ungarn. RECHTSSCHÖPFUNG — LÉGISLATURE In dieser Rubrik bringen wir eine zusammenfassende Besprechung sámtlicher vom 15. Juni bis 15. August in Kraft getretenen wirtschafts­rechtlichen Verfügungen (Me), sowie eine Übersicht von Professor Géza v. Bozóky über den heutigen Stand der scheckrechtlichen Kodifikation in aller Welt. Einen Auszug in französischer Sprache derselben gebén wir gleich nach der Abhandlung. (S. 454.) LITERATUR — LITÉRATURE Dr. Gyula Dezső gibt eine kurze Übersicht über den heutigen Stand und die bisher erschienenen Bánde und Hefte des unter Leitung des Profes­sors dr. Károly Szladits redigierten grossen Sammelwerkes betreffend das Ungarische Privatrecht. Dann folgt eine ausführlichere Besprechung von Dr. I. Meznerics einer unter Titel „Dinamisch-sachliche Anschauung im Privatrecht. Ein Grund­problem des Wettbewerbsrechtes" erschienenen Abhandlung von Professor Dr. P. Elemér Bálás. Eine Rezension der neu-erschienenen wirtschaftsrechtlichen Werke in Ungarn und der Überblick der Zeitschriften ergánzen diese Rubrik. 62285. — Révai-nyomda, Budapest. F. k.: dr. Szende Tibor

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