Gazdasági jog, 1940 (1. évfolyam, 1-10. szám)

1940 / 5. szám - A munkaviszonyt szabályozó legújabb jogszabályaink

334 Die Seeschiffahrt der Neutralen im Kriege. Die freie Seeschiffahrt der Neutralen wird hauptsáchlich durch die folgenden Institutionen des Seekrieges beschránkt : Durch das Banngut, das Prisenrecht, die Blockade und die Kriegszonen. Unter Banngut sind begrifflich die von den Kriegsführenden in den von ihnen veröffentlichten Listen, nach ihrem freien Ermessen, als solche bezeichneten Sachgüter zu verstehen. Materiell bedeutet Banngut alle jene Sachgüter, die a) für den Feind bestimmt sind; b) sich ara Wege zum Feind befinden und c) geeignet sind, beim Feind die Fáhigkeit zur Kriegs­führung aufrechtzuerhalten, bzw. zu steigern. Nach der in der Londoner Deklaration festgelegten althergebrachten Unterscheidung gibt es „un­bedingtes" (absolut) und bedingtes (relativ) Banngut. Das erstere záhlt in jedem Falle als Banngut, wáhrend das andere nur dann als solches gilt, wenn es sich erwies, dass die betreffende Ware für die feindliche Armee oder die feindliche öffentliche Verwaltung (nicht alsó nur für Zivilbevölke­rung) bestimmt ist. Der Unterschied zwischen dem unbedingten und be­dingten Banngut verblasste im Verlaufe der Zeit immer mehr zu Gunsten des unbedingen Banngutes. Seit einem spáteren Abschnitt des Weltkrieges berufen sich die Kriegführenden darauf, dass es im modernen Kriege eine Zivilbevölkerung eigentlich überhaupt nicht gibt. Im jetztigen Krieg werden zwar in den Banngutlisten der Kriegführenden auch bedingte Banngüter angeführt, diese beschránken sich jedoch auf einen sehr engen Kreis. Jede kriegführende Partei ist berechtigt, die neutralen Handelsschiffe in den eigenen oder feindlichen Hoheitsgewássern, sowie am offenen Meer aufzuhalten und durchzusuchen, um festzustellen, ob das Schiff nicht Banngut befördert. Die Neutralen müssen sich diesen Massnahmen unter­ziehen. Falls das Banngut — sei es dem Wert, sei es dem Gewicht oder Lade­raum nach gemessen — weniger als die Hálfte der gesamten Ladung aus­macht, darf nur das Banngut, sowie jenes Nicht-Banngut beschlagnahmt werden, das dem Eigentümer des Banngutes gehört. Wenn jedoch das Banngut — nach den vorherigen Gesichtspunkten gemessen — mehr als die Halfte der gesamten Ladung ausmacht, kann auch das transportierende Schiff beschlagnahmt werden. Über das Schicksal von Schiff und Ladung entscheidet schliesslich das Prisengericht. Das Prisengericht berührt die neutrale Schiffahrt (bzw. Seehandel) nur in zwei Falién : 1. wenn neutrale Waren auf feindlichen Schiffen und 2. feindliche Waren auf neutralen Schiffen befördert werden. In beiden Fállen sind die Verfügungen der Pariser Deklaration massgebend, nach denen neutrale Waren auf feindlichen Schiffen und feindliche Waren auf neutralen Schiffen — Banngut ausgenommen — nicht der Beschlagnahme unterliegen. Die Blockade berührt die neutrale Schiffahrt nur insoferne, als sioh das wissentlich die Blockade brechende Schiff mitsamt seiner Ladung der Gefahr der Beschlagnahme aussetzt. Die in gutem Glauben betriebene neutrale Schiffahrt muss alsó die Blockadebrechung vermeiden, und zwar umsomehr, als das internationale Recht das Blockaderecht der Krieg­führenden anerkennt. Dr. Béla Schneider

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