Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

i6 Telekkönyvi helyszínelés. § 51. Die Hausnummer ist mit dem Buchstaben Nanzu­deuten, wodurch sie von der Parzellen-Nummer unteschieden­wird, indem diese in den Grenzrubriken ohne Buchstaben­Bezeichnung anzusetzen ist. Wird ein Gebáude als eine Grenze im Register angeführt und hat dasselbe eine Hausnummer, so ist nur diese und nicht auch die Parzellen-Nummer beizusetzen, z. B. Haus-Nr. 5. Hat das Gebáude keine Hausnummer, so ist die Parzellen­Nummer desselben anzuführen. z. B. Mühle 383 ; Fabrik 670. § 52. Wird gegen die Aufnahme einer Grenzbezeichnung ein Widerspruch erhoben, so hat die Kommission die tatsáchlichen Umstánde, worauf der Widerspruch beruht, durch den Augen­schein und mit Benützung der sonstigen Behelfe (§ 34 und 39) zu erheben und hiernach die Grenze zu ermitteln. Ergibt sich ein gegründeter Zweifel über die Grenze, so ist die am meisten wahrscheinliche Grenze mit der Anmerkung : »zweifelhaft« einzutragen. Bleibt die Grenze völlig ungewiss, so ist in der entsprechenden Rubrik anzumerken : »unbekannt«. G) Benützung authentischer Karten und geometrischer Vermessungen. § 53. Da die Kommission nur in die Feststellung des vorge­fundenen oder sonst nachgewiesenen faktischen Zustandes sich einzulassen berufen ist, so bleibt selbstverstándlich jedem, welcher durch die eingetragene Grenzbezeichnung in seinem Eigentume verletzt zu sein glaubt, freigestellt, die Berichtigung derselben im Rechtswege, jedoch lángstens innerhalb der nach § 47 b) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 bestimm­ten Ediktalfrist geltend zu machen. Hierüber ist derjenige, welcher gegen die Grenzbeschreibung den W iderspruch erhoben hat, zu belehren. § 54. Werden über die letzte Besitzregelung der zu lokalisieren­den Güter und Gemeinden authentische Urkunden und Karten oder auch nur geometrische Vermessungen einzelner Güter beigebracht, so muss denselben bei allén Amtshandlungen der Lokalisierung die vollste Aufmerksanikeit zugewendet werden. Mit Hilfe derselben wird die Aúfnahme des richtigen Fláchen­masses(§ 19), die Bildung der Grundbueliskörper (§ 21 u. s. f.), die Entscheidung über das Recht zum Besitze 34) und die genaue Bestimmung der Parzellen-Grenzen 38, 39 und 52) auf die zuverlassigste Art und auf dem kürzesten Wege bewerk­stclligt werdenkönnen, und es werden bloss diejenigen Veránderun­gen in den Grundbesitzverliiiltnis.'-ci). welche erst nach der Ver­fassung der obigerj Operate stattgefunderi habén, eine besondere Erhebung notwendig machen, 55. Der Kommissár hat bei der Bespreclumg der Grund­buchs-Vorarbeiten (§ 9) auf die einzelnen Akte der Lokalisierung

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