Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1853. szept. 16-i rendelet 56—60. §. aufmerksam zu machen, und zugleich darzustellen, dass die verlássliche Vornahme derselben zum Behufe der Grundbuchs­Anlegung im ausschliessenden Interessé der Grundbesitzer gelegen und mit Hilfe der im vorstehenden Paragraphe ange­führten Operate am leichtesten durchführbar sei. dass daher aucfa die Gemeinden und insbesondere die Besitzer der grossen Guts­körper, wenn sie derartige Operate habén, darauf bedacht sein sollen, dieselben bei Zeiten der Lokalisirungs-Kommission gegen Rückstellung zu übergeben. H) Beglaubigung der Lokalisierungs-Akte. § 56. Bevor die Kommission die Ried. in welcher die Lokali­sierung stattgefunden hat. verlásst, sind die Protokolle und Registerbögen in welchen Aufschreibungen vorgenommen wurden, zum Beweise der Richtigkeit derselben von einem Ausschuss­mitgliede zu fertigen. § 57. Demnach ist jedes Protokoll mit einer Querlinie abzuschliessen und unter dieselbe die Xamensfertigung zu setzen. Dagegen ist die Xamensfertigung bei jedem Registerbögen, auf welchem bei allén Parzellen-Xummern die Grenzbeschreibung stattgefunden hat. unter der letzten Querrubrik der letzten Seite. bei demjenigen Bogén aber. in welchem die Grenzbeschreibung nur bis zum Ende einer früheren Seite reicht. unter der letzten Querrubrik eben diesel Seite vorzunehmen. Reicht die Grenzbeschreibung nicht bis an das Ende einer Seite. so ist die Linie der zuletzt ausgefüllten Querrubrik auf dem áusseren Rande des Blattes zu verlángern. und es hat die Xamensfertigung oberhalb dieser Linie nach der Höhe des Bogens zu geschehen. § 58. Die Ausschussmitglieder habén sich in die Fertigung der Protokolle und Registerbögen zu teilen. Der Aktuar hat darauf zu sehen. dass die Fertigung der Registerbögen nahe an der gedruckten Linie ausgeführt werde. Der Charakter (Gemeinde-Vorstand. Richter. Ausschussmann u. dgl.) ist nicht unter. sondern neben dem Xanien des Unter­zeichners zu schreiben. damit dieser Teil der Unterschrift bei dem Beschneiden des Registerheftes nicht abgeschnitten werde. § 59. Diejemge Seite des Registerbogens. auf welcher die Gr nzbeschreibung aller in der Gemeinde gelegenen Parzellen beendiget wurde, ist unter Beifügung des Datums von allén Mitgliedern der Kommission zu unterfertigen. § 60. Ist die Fertigung auf dem Felde untunlich. so ist dieselbe ohne Verzug in einer passenden Hauslokalitát vor­zunehmen.

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