Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1853. szept. 16-i rendelet 38—39. §. 13 bezeichnet werden, nach welchen sie auch in der Zukunft ver­lásslich und ohne weitwendige Erhebungen nach der im Grund­bucheeingetragenenundim Register náher bezeichneten Parzellen­Nummer aufgefunden werden könne. § 38. Daher sind bei jeder Parzelledie natürlichen und unter diesen die am meisten augenfálligen und am wenigsten wandel­baren Grenzen nach den Weltgegenden in die vier letzten Rubriken des Registers einzutragen. Hat ein Grundstück gegen keine oder nur gegen eine Seite hin eine derartige Begrenzung, dagegen eine auffallende geometrische Figur oder sonst eine physische Eigentümlichkeit, so ist diese in den angeführten Rubriken zu bemerken. § 39. Rücksichtlich derjenigen Grundstücke, welche an den Grenzen der Gemeinden liegen, hat insbesondere das nach dem Grundsteuer-Patente vom 4. Márz 1850 §. 16—25. aufgenom­mene Grenzbeschreibungs-Protokoll zur Grundlage zu dienen. In eine Berichtigung dieses Protokolles darf sich die Loka­lisierungs-Kommission nicht einlassen. Daher sind die darin angeführten natürlichen Grenzlinien und Punkte, wie z. B. Flüsse, Strassen, Hotterhaufen, Kapellen, Kreuze, Marksteine u. dgl. auch bei der Beschreibung der an denselben liegenden Parzellen als Gr nzen im Register einzu­tragen. Ist irgend eine derartige Grenzbezeichnung nach Weisung des § 25 des bezogenen Patentes in einem Protokollsnachtrage als streitig bezeichnet worden, so hat ein Gleiches auch im Register zu geschehen. Rücksichtlich derjenigen Parzellen dagegen, welche nicht an diesen Linien und Punkten, sondern zwischen denselben liegen, von welchen daher nach dem Grenzbeschreibungs-Proto­kolle nur der Umstand gewiss ist, zu welcher Gemeinde dieselben gehören, müssen die Grenzen von der Lokalisierungs-Kommission erhoben werden. Da es sich dabei zugleich um die Grenzen der anstossenden, jedoch in der andern Gemeinde gelegenen Grundstücke handelt, so müssen zu dieser Grenzbeschreibung auch der Gemeinde­Ausschuss der letzteren Gemeinde und die Besitzer der daselbst gelegenen Grundstücke zugezogen werden. Sind auf diese Art in der einen Gemeinde die an der Grenze gelegenen Parzellen beschrieben worden, so sind eben dadurch auch für die anstossenden Parzellen der anderen Gemeinde die Grenzen festgestellt ; daher hat das für die eine Gemeinde auf­genommene Register in Betreff der Grenzgrundstücke auch für die angrenzende Gemeinde zur Richtschnur zu dienen. Wird in zwei angrenzenden Gemeinden die Lokalisierung gleichzeitig vorgenommen, so habén beidé Kommissionen die Beschreibung der an der Grenze liegenden Parzellen gémein-

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