Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

i2 Telekkönyvi helyszínelés. den §§ 20—26, 30 und 31 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 vorzugehen und das Resultát der diessfálligen Erhebung im Protokolle anzuführen ist. § 34. Werden in Betreff des Besitzstandes oder des Rechtes zum Besitze von einer dritten Person Einwendungen oder An­sprüche gemacht, so müssen dieselben, soweit sie zugleich das faktische Besitzverháltnis (§ 33) betreffen, bei der Erhebung desselben verhandelt und auf Grund des Augenscheines, der beigebrachten Urkunden und der Aussage glaubwürdiger Zeugen (Gedenkmánner) entschieden werden. Sind jedoch die vorgebrachten Einwendungen undAnsprüche von solcher Art, dass sie nicht die faktischen, sondern bloss die rechtlichen Verháltnisse der Partéién betreffen, oder dass derén Verhandlung und Entscheidung an Ort und Stelle nicht aus­führbar ist : so muss der Name und Wohnort der Gegenpartei mit kurzer Andeutung ihrer Einwendungen oder Ansprüche im Protokolle angemerkt und derselben bedeutet werden, dass hierüber bei der kommissionellen Beglaubigung des Grund­buchs-Protokolles, zu welcher sie vorgeladen und ihre Behelfe beizubringen habén wird, werde verhandelt werden. Wenn die Gegenpartei nicht im Bezirke oder in dessen Náhe ihren Wohnsitz hat, so muss sie aufgefordert werden, einen daselbst wohnhaften Bevollmáchtigten zur Empfangnahme der Vorladung oder auch zur Verhandlung anzugeben, widrigens auf ihre Einwendungen und Ansprüche bei der Beg aubigung des Grundbuchs-Protokolles keine Rücksicht genommen werden könnte. Der Name und Wohnort des Bevollmáchtigten ist im Protokolle anzumerken. F) Beschreibung der Parzellen-Grenzen.1) § 35. Bei der Lokalisierung der Parzellen ist ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, dass keine Verwechslung derselben stattfinde und keine Parzelle ausgelassen oder zweimal auf­genommen werde. § 36. Zur Vermeidung solcher Fehler ist es insbesondere dort, wo viele kleinere Grundstücke neben einander liegen, notwendig, in jede Parzelle, in derén Betreff sichergestellt wurde, unter welcher Nummer dieselbe im Register eingetragen erscheint, einen Pflock oder ein Brettchen zu stecken. worauí in einer Spalte ein Zettel mit der Parzellen-Nummer zu befes­tigen ist. § 37. Es genügt jedoch nicht, dass bei der Lokalisierung kein Irrtum von der im § 35 angedeuteten Art unterlaufe ; sondern es muss auch jede Parzelle im Register durch solche Merkmale ) V. ö. 1854 jul. 23-i rendelet 76—95. §-ával.

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