Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1853. szept. 16-i rendelet 28—33. §. unter dem Kreuzzeichen anzumerken, z. B. Adélig, Rott­grund u. s. w. § 28. Bilden die in einem Besitzbogen eingetrageneri Parzellen zwei oder mehrere Grundbuchskörper, so sind dieselben, wenn jeder aus zwei oder mehreren Parzellen besteht, im Protokolle getrennt aufzuführen. Die erste Parzelle des ersten Grundbuchs­körper s bekommt die Zieffer I, die erste Parzelle des zweiten Grundbuchskörpers die Ziffer II u. s. w. Unter jede erste Parzelle sind sofőrt die dazu gehörigen Parzellen anzureihen. § 29. Wünscht ein Grundbesitzer, dassmit seinem Grund­buchskörper auch solche Parzellen vereinigt werden möchten, welche er in demselben Komitate, jedoch in einer ausser dem Bezirke gelegenen Gemeinde besitzt und ist diese Vereinigung nach den Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zulássig, so hat der Kommissár diese Gemeinde, wenn sie an seinen Bezirk angrenzt, und sonst kein Hindernis im Wege steht,in denselben einzubeziehen und hierüber der Direktion ohne Verzug Bericht zu erstatten. Ist diese Einbeziehung nicht tunlich, so sind jene Parzellen bei der Lokalisierung der Gemeinde, in welcher sie .Hegen, als ein besonderer Grundbuchskörper zu behandeln. Es bleibt jedoch dem Eigenthümer vorbehalten, seiner Zeit die bücherliche Vereinigung dieser Parzellen mit dem Hauptkörper nach der Bestimmung des § 15 b) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zu veranlassen. § 30. Der Umstand dass mit einem adeligen Grundbuchs­körper vor dem Jahre 1848 die Ausübung der Gerichtsbarkeit verbunden war, ist kein Gegenstand, der bei der Lokalisierung zu berücksichtigen wáre. Sollte ein Grundbesitzer wünschen, dass dieser Umstand im Protokolle angemerkt werde, so ist derselbe auf die Anordnung des § 46 f) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zu weisen. E) Erhebung des Rechtes zum Besitze.1) § 31. Bei der Lokalisierung jeder Parzelle muss zugleich die Frage über das Recht zum Besitze verhandelt werden. § 32. Erklárt der Grundbesitzer, dass er den Titelseines Besitzes urkundlich nachzuweisen béreit sei, soist diese Erklárung im Protokolle kurz anzumerken und dem Grundbesitzer zu eröff­nen, dass er die Urkunden zur kommissionellen Beglaubigung des Grundbuchs-Protokolles, zu welcher er seiner Zeit vorgeladen werden wird, mitzubringen habén werde. § 33. Das faktische Besitzverháltnis muss jedoch stets an Ort und Stelle jeder Parzelle festgestellt werden, wobei nach J) V. ö. 1854 jul. 23-i rendelet 69—75. §-ával.

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