Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

Telekkönyvi helyszínelés. mehreren Parzellen bestehen, ist das Wohngebáude mit dem Grundé, auf welchem dasselbe erbaut ist, und dem dazu gehörigen Hofe, wenn dieser nicht etwa unter einer eigenen Parzellen­Nummer im Besitzbogen eingetragen erscheint, als die erste Parzelle des Grundbuchskörpers aufzuführen, an welche dann die weiteren mit besonderen Parzellen-Nummern versehenen Intravillan-Gründe, als : Gárten, Krautácker u. dgl. und hierauf die Extravillan-Gründe und diese wieder nach der Reihe der Riede und Parzellen-Nummern anzureihen sind. Besteht ein Grundbuchskörper bloss aus Grund-Parzellen (ohne Wohngebáude), so ist diejenige Parzelle, welche zuerst zur Lokalisierung kommt, als die erste Parzelle zu behandeln. § 24. Liegen die Bestandteile des Grundbuchskörpers in mehreren Gemeinden, in welchem Falle gewöhnlich auch mehrere Gebáude, als : Wohnháuser der Beamten, Wirtschaftshöfe, Fabriken, Mühlen u. s. w. zu einem und demselben Gutskörper gehören, so ist dasjenige Gebáude (das Schloss, das Herrnhaus), welches zur Wohnung des Eigentümers bestimmt ist, oder in dem sich der Sitz der Gutsverwaltung befindet, als die erste Parzelle des Grundbuchskörpers zu behandeln, wobei übrigens auf die dem Gutsbesitzer durch die Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 eingeráumte Wahl Rücksicht zu nehmen ist. An die erste Parzelle sind die übrigen in derselben Gemeinde gelegenen Parzellen nach Vorschrift des vorstehenden Paragraphes anzureihen (§26). i; 25. Ist die erste Parzelle des Grundbuchskörpers ermittelt, so ist im Protokolle zuerst die Gutsbenennung : z. B. »Adeliges Gut Rusánv« ; und in Ermangelung einer besonderen Guts­benennung die Bezeichnung einer anderweitigen Eigenschaft: z. B. »Ganzé, halbe. Háusler-Ansássigkeit, Bergrechtsgrund« u. s. w. ; darunter die römische Ziffer I und daneben die Nummer der ersten Parzelle aufzuschreiben. Darunter sind dann die weiteren zu dem Grundbuchskörper gehörigen und in demselben Besitzbogen eingetragenen Parzellen, sowie jede derselben nach Weisung des § 14 zur Lokalisierung gelangt, auf die in den §§ 19 und 20 angegebene Art zu ver­zeichnen. § 26. Gehören die in einem Besitzbogen vorkommenden Parzellen zu einem Grundbuchskörper, (lessen 1. Parzelle in einer andern Gemeinde liegt 24). so ist dieser Umstand gleich im Eingange des Protokolles anzumerken, z. B. »Zum adeligen Gute Rusány gehörig.« § 27. Kommt in einem Besitzbogen e'ine Parzelle vor, welche für sich alléin als ein Grundbüchskörper zu behandeln ist. so wird im Protokolle der Nummer derselben ein k ieuzzeichen ( + ) vorgesetzt. Hat diese Parzelle eine besondere Eigenschaft, so ist diese

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