Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1853. szept 16-i rendelet 10—14. §. 37 vora 18. April 1853 und der gegenwártigen Instruktion, soweit dieselben den Grundbesitzern zur Darnachachtung zu dienen habén, zu erörtern und insbesondere die Gemeinde-Ausschüsse über die Wichtigkeit der ihnen übertragenen Mitwirkung bei den Grundbuchs-Vorarbeiten zu belehren und aufzufordern, dem in sie gesetzten Vertrauen mit gewissenhaftem Eifer zu entsprechen (§ 55, 70 u. 71). § 10. Endlich hat der Kommissár mit den Besitzern der grossen Gutskörper, derén Aufnahme nach Weisung des § 8 der ministrerial-Verordnung vom 18. April 1853 den Anfang machen soll, sowie mit den Gemeinde-Vorstandén die Zeit, zu welcher in jeder Gemeinde die Lokalisierung zu beginnen hat, und die dazu dienlichen Vorbereitungen zu besprechen und hiernach die weiteren Verfügungen zu treffen. § 11. Wenn es tunlich ist, hat der Kommissár die Lokalisie­rung in derjenigen Gemeinde, in welcher sich .der Wohnsitz des Eigentümers oder Sitz der Verwaltung des grössten im Bezirke gelegenen Gutskörpers befindet (§ 24), ohne Verzug vorzu­nehmen. Sámtliche Aktuare habén bei dieser Lokalisierung mitzuwirken, um sich zu befáhigen, nach gleicher Methode und gleichen Grundsátzen die Lokalisierung der ihnen vom Kommissár zugeteilten Gemeinden vornehmen zu können. II. Lokalisierung. A) Allgemeine Bestimmungen.1) | 12. Da die Grundbuchs-Vorarbeiten nach den §§ 5, 27 und 32 der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 zunáchst die Aufnahme der Liegenschaften, die Erhebung des faktischen Besitzstandes und die Feststellung derjenigen für das Grundbuch wichtigen Umstánde, welche bei Verfassung der Lagerbücher als für die Besteuerung unerheblich übergangen oder nicht ganz richtig aufgenommen wurden, zum Gegenstande habén, und da diese Amtshandlungen nur an Ort und Stelle mit Verlásslichkeit vorgenommen werden können, so hat das Grundbuchsanlegungs­Gescháft mit einer kommissionellen Besichtigung der aufzu­nehmenden Grundbuchskörper, d. h. mit der Lokalisierung der Gemeinden zu beginnen. § 13. In jeder Gemeinde ist die Lokalisierung entweder von dem Kommissár und einem Aktuar oder von zwei Aktuaren vorzunehmen. Im letzteren Falle hat einer der Actuare nach der Bestim­mung des Kommissárs die Gescháftsleitung zu übernehmen. § 14. Die Lokalisierung der Gemeinde ist nach der topo­*) V. ö. 1854 jul. 23-i rendelet 17—33 §-ával.

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