Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

38 Telekkönyvi helyszínelés. graphischen Reihe der Riede und in jeder Ried nach den dazu gehörigen Parzellen-Nummern vorzunehmen. Daher ist m jeder Gemeinde mit der Ortsried und in dieser, mit der Parzelle 1 der Anfang zu machen. § 15. Der Gemeinde-Ausschuss hat bei jeder Lokalisierung mitzuwirken. Das Gleiche gilt auch von denjenigen Grund­besitzern, welche in der zu lokalisierenden Ried Grundstücke besitzen ; dieselben oder ihre Vertreter und Bevollmáchtigten sind daher anzuweisen sich der Kommission anzuschliessen. Übrigens steht es jedermann frei zur Wahrung seiner Rechte der Lokalisierung beizuwohnen (§ 6 der Ministerial­Verordnung vom 18. April 1853). Daher ist der Tag, an welchem die Lokalisierung in der zu bezeichnenden Ried stattfinden wird, in der Gemeinde zu verlaut­baren. § 16. Zur Lokalisierung der einzelnen Riede sind diejenigen Registerbögen, in welchen dieselben eingetragen sind, und die dazu gehörigen Besitzbögen, sowie die anderweitigen im § 9 der ^I Histerial-Verordnung vom 18. April 1853 angedeuteten Behelfe ; und zur Lokalisierung derjenigen Riede, welche an den Grenzen der Gemeinde Hegen, auch das Grenzbeschreibungs-Protokoll. welches zum Behufe der Einführung des Grundsteuer-Proviso­riums nach dem Patenté vom 4. Márz 1850 aufgenommen wurde. mitzunehmen (§ 39). Es ist dafür Sorge zu tragen, dass diese Aktenstücke in gehöriger Ordnung erhalten und vor jeder Verbiegung oder Beschádigung verwahrt, daher stets in Fascikeln unter steifen Deckeln zusammen gebunden getragen werden (§7). $ 17. Bei der Lokalisierung jeder einzelnen Parzelle hat der Besitzbögen, in welchem dieselbe eingetragen ist. zur Grundlage zu dienen. B) Eingang des Lokalisierungs-Protokolles.1 > § 18. Handelt es sich ura die erste in dem Besitzbögen eingetragene Parzelle, so ist auf dem eingelegten Protokollsbogen § 5) im Eingange ersichtlich zu machen. ob der Grundbesitzer selbst oder für ihn der namentlich aufzuführende Vertreter oder Bevollmáchtigte mit Berufung auf die Yollmachtsurkunde. welche dem Protokoll beizulegen ist, an der kommissionellen Verhandlung Teil genommen hat. Hierauf sind nach Weisung des § 28 der Ministerial-Ver­ordnung vom 18. April 1853 die persönlichen Merkmale und Verháltnisse des Grundbesitzers zu erheben und insoweit dieselben in dem Besitzbögen nicht angegeben sind. in das Protokoll einzutragen (§ 20). ]) V. ö. 1854 jul. 23-i rendelet 34—45. §-ával.

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