Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
36 Telekkönyvi helyszínelés. einzulegen und auf demselben oben in der rechten Ecke deutlich die Zahl des Besitzbogens: 1 anzusetzen. § 6. Auf die im vorstehenden Paragraphe vorgeschriebene Art ist sofőrt mit dem zweiten und jedem weiteren Besitzbogen vorzugehen. Ist dieses Gescháft vollendet, so hat man das Register, dessen Bögen mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen sind, genau durchzugehen. Erscheint neben jeder Parzellen-Nummer die Zahl des Besitzbogens angesetzt, so liegt hierin die Probe, dass keine in den Besitzbogen eingetragene Parzelle übersehen worden ist. Sollte neben irgend einer Parzellen-Nummer die Zahl des Besitzbogens fehlen, so müsste sie sogleich ermittelt und nachgetragen werden. § 7. Die Register-, Besitz- und Lokalisierungsbögen sind in Faszikeln unter steifen Deckeln aufzubewahren. Die dazu erforderlichen Brettchen und Bánder oder Bindfáden habén die Gemeinden zu liefern. § 8. Wáhrend die Aktuare mit der Yorbereitung der ParzellenRegister bescháftigt sind, hat sich der Kommissár über die Eigentümlichkeiten der in dem Bezirke vorkommenden Besitzverháltnisse zu unterrichten und die daselbst wohnhaften Besitzer der grossen Gutskörper oder derén bekannte Vertreter und Bevollmáchtigten sowie die Gemeinde-Ausschüsse einzuladen, an dem im § 1 bezeichneten Tage zu einer Besprechung der Grundbuchs-Vorarbeiten zu erscheinen. wozu ein passendes Lokál zu ermitteln ist. ij 9. Der Kommissár hat der Versammlung die Einrichtung und den Zweck des Grundbuches zu erkláren. Er hat in gemeinfasslicher Rede nachzuweisen, wie durch dieses Institut dem Grundbesitze ein neuer Schutz verliehen, der Realkredit zur Hebung der Landwirtschaft ins Lében gerufen, der Yerkehr mit unbeweglichen Gütern und Geldkapitalien belebt und der Wert des Grund- und Bodeus erhöht wird. Es sind die Hindernisse anzudeuten, welche der allgemeinen Einführung dieses grossartigen Rechts-Institutes bisher un Wege standén; worauf in Kürze darzustellen ist. wie dicse Elindernisse dnrch die kaiserlichen Patenté vom 29. November L852 und 2. Márz 185. '}, wodurch das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch eingeführt und das Avitikal und Urbarial-Verháltnis geregell wurde, beboben worden seien. Naeh dicsér Darstellung ist der Versammlung bekannt zu gebén, dass Seine k. k. apostolische Majestat die allerhöchste Anordnung erlassen habe, dass nunmehr die Vorarbeiten zur allgemeinen Anlegung der Grundbüoher im ganzen Kronlaiid und über alle Arten von Liegenschaften in Angriff zu nehmen seien. Hierauf sind die wichtigsten Bestimmungen der zufolge der allerhöchsten Ermáchtigung erlassenen Ministerial-Verordnung