Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. ful. 23.-i rendeld 102—105. §• bezeichnen, wenn auch zwischen diesen Abteilungen desselben Grundstückes Záune, Einfríedungen und derlei Grenzlinien vorgefunden werden. Diejenigen Objekte, welche nach Weisung der § § 63 und 77 keinen Gegenstand der Lokalisierungs-Protokolle bilden, sind auch von der Bezeichnung mit Lokalisierungs-Ziffern ausgeschlossen. § 102. Bei der Angabe der Kultursgattung hat man sich genau an die ortsübliche Bezeichnung und Benennung der Grundstücke zu haltén und in eine Untersuchung oder Unterscheidung der wandelbaren Benützung und der verschiedenen Ertragsfáhigkeit nicht einzugehen. Kommen jedoch in einem Grundstücke auffallend unfruchtbare Plátze, z. B. sumpfige Stellen oder Flugsand von solcher Ausdehnung vor, dass dadurch der Wert desselben offenbar bedeutend verrriindert wird, so ist dieser Umstand in Kürze anzudeuten. § 103. Da alle in der Gemeinde vorkommenden Grundstücke nach der topographischen Reihenfolge mit fortlaufenden Lokalisierungs-Ziffern zu bezeichnen sind, so findet eine Unterteilung mit Buchstaben oder Sub-Nummern nicht statt. Ein solcher Fali kann nur dann vorkommen, wenn bei der Aufnahme der Grundstücke eine Auslassung stattgefunden hátte und diese erst spáter wahrgenommen würde ; oder wenn ein Grundstück nach bereits vollzogener Aufnahme in die Lokali;-ierungs-Operate geteilt worden wáre. 3. Führung eines Interims-Registers. § 104. Wáhrend der Lokahsierung ist ein Interims-Register nach dem Formulare I zu führen, in welches jedoch bloss die Localisirungs-Ziffern, daneben in Klammern die Zahlen der Protokolle, und die Bezeichnung der Kultursgattung, wenn diese nicht schon in der Ried-Benennung enthalten ist, anzusetzen und darunter die Besitzer anzumerken sind. Dieses Register dient hauptsáchlich dazu bei der fortsi hreitenden Lokalisierung des Extravillanums alle bereits lokalisi érten Parzellen und ihre Besitzer schnell auffinden zu können. Daher ist die Führung desselben in kleineren Gemeinden, in welchen die erwáhnten Umstánde aus dem Parzellen-Register, dem Namensverzeichnisse und den bereits angelegten Protokollen ohne zu grossen Zeitverlust ersehen werden können, überflüssig, somit zu unterlassen. 4. Führung des Namensverzeichnisse s. § 105. Das Namensverzeichniss ist nach dem Formulare II gleich bei dem Beginne der Lokalisierung anzulegen und