Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. ful. 23.-i rendeld 102—105. §• bezeichnen, wenn auch zwischen diesen Abteilungen desselben Grundstückes Záune, Einfríedungen und derlei Grenzlinien vor­gefunden werden. Diejenigen Objekte, welche nach Weisung der § § 63 und 77 keinen Gegenstand der Lokalisierungs-Protokolle bilden, sind auch von der Bezeichnung mit Lokalisierungs-Ziffern ausge­schlossen. § 102. Bei der Angabe der Kultursgattung hat man sich genau an die ortsübliche Bezeichnung und Benennung der Grundstücke zu haltén und in eine Untersuchung oder Unter­scheidung der wandelbaren Benützung und der verschiedenen Ertragsfáhigkeit nicht einzugehen. Kommen jedoch in einem Grundstücke auffallend un­fruchtbare Plátze, z. B. sumpfige Stellen oder Flugsand von solcher Ausdehnung vor, dass dadurch der Wert desselben offenbar bedeutend verrriindert wird, so ist dieser Umstand in Kürze anzudeuten. § 103. Da alle in der Gemeinde vorkommenden Grund­stücke nach der topographischen Reihenfolge mit fortlaufenden Lokalisierungs-Ziffern zu bezeichnen sind, so findet eine Unter­teilung mit Buchstaben oder Sub-Nummern nicht statt. Ein solcher Fali kann nur dann vorkommen, wenn bei der Aufnahme der Grundstücke eine Auslassung stattgefunden hátte und diese erst spáter wahrgenommen würde ; oder wenn ein Grundstück nach bereits vollzogener Aufnahme in die Loka­li;-ierungs-Operate geteilt worden wáre. 3. Führung eines Interims-Registers. § 104. Wáhrend der Lokahsierung ist ein Interims-Register nach dem Formulare I zu führen, in welches jedoch bloss die Localisirungs-Ziffern, daneben in Klammern die Zahlen der Protokolle, und die Bezeichnung der Kultursgattung, wenn diese nicht schon in der Ried-Benennung enthalten ist, anzusetzen und darunter die Besitzer anzumerken sind. Dieses Register dient hauptsáchlich dazu bei der fort­si hreitenden Lokalisierung des Extravillanums alle bereits lokali­si érten Parzellen und ihre Besitzer schnell auffinden zu können. Daher ist die Führung desselben in kleineren Gemeinden, in welchen die erwáhnten Umstánde aus dem Parzellen-Register, dem Namensverzeichnisse und den bereits angelegten Protokollen ohne zu grossen Zeitverlust ersehen werden können, überflüssig, somit zu unterlassen. 4. Führung des Namensverzeichnisse s. § 105. Das Namensverzeichniss ist nach dem Formulare II gleich bei dem Beginne der Lokalisierung anzulegen und

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