Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
111) Telekkönyvi helyszínelés. Über jeden Fali, in welchem die Steuer-Operate für die Lokalisierung unbrauchbar befunden worden sind, ist eine motivierte Anzeige von dem oberleitenden Kommissár an die Grundbuchs-Direktion und von dieser an das Justiz-Ministerium zu erstatten. B) Localisirung ohne Benützung der Steuer-Operate. 1. Allgemeine Bestimmungen. íj 99. Die Lokalisierung ist auch in einer solchen Gemeinde, bei welcher die Steuer-Operate als Behelfe nicht benützt werden können, nach den in der II. Abteilung des vorliegenden l nteinchtes enthaltenen Vorschriften mit Anwendung der Gemeinde-Vermessungs- und Flur-Skizzen durchzuführen und es sind hiervon selbstverstándlich nur jene Bestimmungen ausgeschlossen, welche das Lagerbueli und die Besitzbögen und die Iv'eraus angefertigten Interims- und Nachtrags-Register zum (iegenstande habén oder nur mit Rücksicht auf dieselben gégében worden sind. 2. B e z'e i c h n u n g der P 1 ü t e n u n d N u m e r ije r ü n"g der I'arzellen. ?j 100. Bei der Bezeichnung der Kluren und bei der Numerierung der darin gelegenen Haus- und Grund-Parzellen habén die im 5j; »7 angeführten Vorschriften zur genauen Richtschnur zu dienen. Die Númmern der Parzellen sind Lokalisierungs-Ziffern zu nennen, um dieselben von den Parzellen-Nummern des Lag >rbuehes zu unterscheiden. Daher isi in den vorgedruckten Bögen des ParzellenRegister< die Aufschrift der ersten Kolonne durchzustreichen und es sind daselbst die Buchstaben L. Z. (Lokálisierungs-Ziffer) anzusetzen. Ebenso i^t in der Aufschrift der zweitenKolonne das Wort »Besitzbogens« durchzustreichen und statt dessen die Bezeichnung: Pr. (welche Localisirungs-Protokoll bedeutet) einzuschalten. íj 101. Für die Anwendung der Lokalisierungs-Ziffern hat de- Grundsatz zu gelten. dass jedes einzelne Objekt, welches nach Weisung der §§ 52 und 53 nur als cin Grundstück oder als ein Besitztum Moss mit Rücksicht auf die áusseren Umfangslinien im Parzellen-Reg isler zu beschreiben ist. öbgleich dasselbe in den Steuer-Operaten mit mehreren Parzellen-Nummern bezeichnet wurde. auch nur eine Lokalisierungs-Ziffer zu erhalten habe. Daher ist auch jedes [ntravillan-Grundstück mit dem darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebáude, llofraume, Tretplátze und Garten nur mit einer Lokalisierungs-Ziffer zu