Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

111) Telekkönyvi helyszínelés. Über jeden Fali, in welchem die Steuer-Operate für die Lokalisierung unbrauchbar befunden worden sind, ist eine moti­vierte Anzeige von dem oberleitenden Kommissár an die Grund­buchs-Direktion und von dieser an das Justiz-Ministerium zu erstatten. B) Localisirung ohne Benützung der Steuer-Operate. 1. Allgemeine Bestimmungen. íj 99. Die Lokalisierung ist auch in einer solchen Gemeinde, bei welcher die Steuer-Operate als Behelfe nicht benützt wer­den können, nach den in der II. Abteilung des vorliegenden l nteinchtes enthaltenen Vorschriften mit Anwendung der Gemeinde-Vermessungs- und Flur-Skizzen durchzuführen und es sind hiervon selbstverstándlich nur jene Bestimmungen aus­geschlossen, welche das Lagerbueli und die Besitzbögen und die Iv'eraus angefertigten Interims- und Nachtrags-Register zum (iegenstande habén oder nur mit Rücksicht auf dieselben gégében worden sind. 2. B e z'e i c h n u n g der P 1 ü t e n u n d N u m e r ije r ü n"g der I'arzellen. ?j 100. Bei der Bezeichnung der Kluren und bei der Nume­rierung der darin gelegenen Haus- und Grund-Parzellen habén die im 5j; »7 angeführten Vorschriften zur genauen Richtschnur zu dienen. Die Númmern der Parzellen sind Lokalisierungs-Ziffern zu nennen, um dieselben von den Parzellen-Nummern des Lag >r­buehes zu unterscheiden. Daher isi in den vorgedruckten Bögen des Parzellen­Register< die Aufschrift der ersten Kolonne durchzustreichen und es sind daselbst die Buchstaben L. Z. (Lokálisierungs-Ziffer) anzusetzen. Ebenso i^t in der Aufschrift der zweitenKolonne das Wort »Besitzbogens« durchzustreichen und statt dessen die Bezeich­nung: Pr. (welche Localisirungs-Protokoll bedeutet) einzu­schalten. íj 101. Für die Anwendung der Lokalisierungs-Ziffern hat de- Grundsatz zu gelten. dass jedes einzelne Objekt, welches nach Weisung der §§ 52 und 53 nur als cin Grundstück oder als ein Besitztum Moss mit Rücksicht auf die áusseren Um­fangslinien im Parzellen-Reg isler zu beschreiben ist. öbgleich dasselbe in den Steuer-Operaten mit mehreren Parzellen-Num­mern bezeichnet wurde. auch nur eine Lokalisierungs-Ziffer zu erhalten habe. Daher ist auch jedes [ntravillan-Grundstück mit dem darauf befindlichen Wohn- und Wirtschaftsgebáude, llofraume, Tretplátze und Garten nur mit einer Lokalisierungs-Ziffer zu

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