Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23.-i rendelet 98. §. in der Gemeinde faktisch bestehenden Flurmarken (Riede) sich zu bégében und nach der topographischen Lage und mit genauer Anführung der ortsüblichen Benennung eine jede Ried (Flur). von der Ortsried beginnend, zu beschreiben habe und dass in dem Falle, wo eine Strecke oder Ried dermal keinen Namen habe, derselben ein Name mit Zustimmung des Ausschusses zu gebén sei ; ferner b) dass der Gemeinde-Ausschuss auf díe einzelnen Fluren des Gemeinde-Gebietes sich zu verfügen und die Beschreibung der Háuser und Grundstücke nach der topographischen Reihe der Fluren, von Haus zu Haus und von Grundstück zu Grundstück, wie solche nebeneinander liegen, aufzunehmen und jedem einzelnen Objekte die fortlaufende topographische oder ParzellenNummer zu gebén habe ; und dass zuerst die Objekte in der Ortsried, dann in denen zunáchst am Orte liegenden Fluren derart numeriert und aufgenommen werden, dass bei dem Ubergange aus einer Ried in die andere die náchstfolgende Nummer des Grundstückes Ieicht zu finden ist. § 98. Sollte sich bei den Vorerhebungen, welche nach Weisung des § 16 in den für die Lokalisierung bestimmten Gemeinden vorgenommen werden, herausstellen, dass in einer Gemeinde das Lagerbuch ohne Begehung der Fluren und der darin gelegenen Grundstücke verfasst, oder dass dabei mit völliger Ausserachtlassung der für die Numerierung der einzelnen Objekte bestehenden Vorschriften vorgegangen wurde, so ist hierüber ein Befunds-Protokoll aufzunehmen und die Gemeinde als eine solche zu bezeichnen, in welcher die Lokalisierung ohne Benützung der Steuer-Operate durchgeführt werden muss, in welchem Falle auch die Verfassung des Interims-Registers zu unterlassen ist. Ist bereits das Interims-Register für eine Gemeinde verfasst worden und gelangt erst die Lokalisierungs-Kommission zur Kenntnis obiger Umstánde, oder gewinnt dieselbe bei der Erhebung der Besitz-Verháltnisse oder erst im Zugé der bereits eingeleiteten Lokalisierung die Überzeugung, dass auf Grundlage des Fassions- oder Lagerbuches, oder des daraus verfassten Interims-Registers ein verlássliches und al]gémein verstándliches Lokalisierungs-Operat unausführbar sei, so ist das hierüber aufgenommene Befunds-Protokoll ohne Verzug dem oberleitenden Kommissár und im Falle die ommission der Überwachung des Grundbuchs-Direktors unmittelbar untersteht, dem letzteren zu übergeben, von welchem entweder die Lokalisierung ohne Benützung der Steuer-Operate zu verfügen oder der Kommission die Anleitung zu erteilen sein wird, in welcher Weise die wahrgenommenen Mángel dieser Operate im Wege der Lokalisierung nach den in dem vorliegenden LTnterrichte erteilten Vorschriften zu beheben sein werden.