Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
106 Telekkönyvi helyszínelés. beteiligten Grundbesitzer nach Weisung des § 31 vorladen und die kommissionellen Erhebungen zweckmássig leiten und ohne Zeitverlust durchführen zu können. Vomahme der L o k a 1 i s i e r u n g. § 91. Die Art und Weise, in welcher die Lokalisierung mit Hilfe der Skizzen mit Rücksicht auf die grössere oder geringere Brauchbarkeit und Vollstándigkeit der Steuer-Operate, im guten und minder günstigen Wetter, mit Verlásslichkeit und tunlichster Beschleunigung durchzuführen ist, hat den Gegenstand des im § 84. vorgezeichneten praktischen Unterrichtes zu bilden. Tm Allgemeinen habén folgende Bestimmungen zur Richtschnur zu dienen: Zur Lokalisierung sind die Interims- und Nachtrags-Register. sowie die bereits eröffneten Lokalisierungs-Protokolle mitzunehmen. Die Einschreibuiigeii sind an Ort und Stelle mit Tinte ausf zuführen. Wáre dieses nicht tunlich, so ist es zulássig. die erhobenen Daten mit Bleistift anzumerken, welche táglich nach beendigter Lokalisierung in die Register und Protokolle einzutragen und vx>rschriftsmássig zu beglaubigen sind. Die in den Skizzen mit Bleistift angesetzten ParzellenLinien (ind Nummern sind gleichfallstáglich nach der Lokalisierung mit Tinte auszuführen, worauf ohne Verzug das ParzellenRegister auszufüllen and nach §57 der Lokalisieru ngs-Instruktion abzuschliessen isi. Es ist auch gestattet, auf dem Felde Konzepte (impura) von Skizzen zu führen, nach wélchen die Rein-Skizzen zu verfassen sind. i; 92. Ks kommen sehr háufig Fálle vor. dass zwischen der ersten und letzten Parzelle, welche in der Skizze bei der vurláufigen Begehung der Ried angedeutet wurden, sehr viéle Parzellen, welche in fortlaufender topographischer Reihe im Interims-Registcr ringet ragén erscheinen, von beinahe gleicher Ausdehnung, Figur und Lage gelegen sind. In golchen Falién ist die Einzeichnung derselben in der Skizze jedenfalls erst im Zimmer vorzunehmen. Würde hierzu der Raum in der Skizze nicht zureichen. so ist esgenügend, in diesem Raume zwischen der ersten und letzten Parzellen-Nummer bloss das Wörtchen »bis« einzuschalten. VI. Ausfüllung des Parzellen- Registers. § 93. Bei der Ausfüllung des Parzellen-Registers ist auf folgende Art vorzugehen. a) Die Nummern der lokalisierten Parzellen sind aus den [nterims- und Nachtrags-Registern in tort laufender arithmetischer Reihenfolge zu übertragen und es ist bei jeder in der zweiten