Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. fút. 23.-t rendelet 93. §. 107 Rubrik oben in der linken Ecke die Zahl des Lokalisierungs­Protokolles anzusetzen. b) Kommt der im § 9. unter e) behandelte Fali vor, dass eine im Interims-RegistereingetrageneParzelle zu Grundé gegangen ist, so wird wohl die Nummer und Kultursgattung derselben übertragen, in den Grenzrubriken ist dagegen bloss anzumerken : »Ist zu Grundé gegangen«. c) Auf gleiche Weise ist bei denjenigen Parzellen vorzu­gehen, welche bei der Lokalisierung nicht aufgefunden wor­den sind, welcher Umstand in den Grenzrubriken in Kürze anzuführen ist. d) Ist eine Parzelle ganz oder teilweise zu öffentlichen Strassen u. s. w. abgetreten worden(§46), so ist in den Grenz­rubriken bei der abgetietenen Parzelle nur von einer Seite diejenige Parzelle, an welche dieselbe angrenzt, zu bezeichnen und dabei das.Objekt, für welches die Abtretung erfolgt ist, kurz anzumerken. e) Ist eine Parzelle, welche in die Besteuerung gezogen worden ist, spáter deswegen, weil sie ausser Kultur gesetzt wurde, von der Besteuerung ausgeschieden worden, so müssen die Grenzen derselben dennoch im Parzellen-Register ausgeführt werden, und ebenso ist in der zweiten Rubrik die Zahl des Lokali­sierungs-Protokolles, in welches dieselbe als ein Gegenstand des Eigentums eingetragen werden musste, anzusetzen. Ist nur ein Teil der Parzelle von der Besteuerung aus­geschieden worden (§ 9, lit. f), so sind beidé Teile unter der­selben Parzellen-Nummer mit a und bein Bruchform einzutragen und einzuklammern, folglich die Grenzbeschreibung mit Rück­sicht auf den Umfang der ganzen Parzelle vorzunehme und bei dem bezüglichen Teile anzumerken : »Ausser Kultur gesetzt«. /) Ist ein Grundstück, welches im Lagerbuche unter einer Parzellen-Nummer eingetragen wurde, spáter in mehrere Par­zellen mit Beibehaltung derselben Parzellen-Nummer, jedoch mit der Unterteilungsbuchstaben a, b u. s. w. oder mit den Sub-Nummern 1, 2 u. s. w. abgeteilt worden, so mus die Parzellen­Nummer in der fórt! auf enden arithmetischen Reihe in dás Parzellen Register aber nur einmal aufgenommen werden ; es sind aber zugleich all Abteilungen derselben in der alphabeti­schen Ordnung der Buchstaben und in der arithmetischen Folge der Sub-Nummern einzutragen. g) Auf gleiche Weise ist auch bei denjenigen Parzellen vorzugehen, welche in den Steuer-Operaten nicht eingetragen sind, bei der Lokalisierung aber aufgefunden und mit der vorhergehenden Parzellen-Nummer mit Unterteilungsbuch­staben oder Sub-Nummern bezeichnet worden sind. h) Die Ausfüllung der Grenzrubriken hat auf Grundlage der Skizzen nach den auf denselben aufgezeichneten Welt-

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