Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. fut. 23.-i rendelet 66—67. §. Sollten die beiden Gemeinden erst in Angriff genommen werden, so hat zuerst in derjenigen Gemeinde, in welcher die Sessionen liegen, die Lokalisierung stattzufinden. Hátte das Gegenteil stattgefunden. so hátte die Lokalisierung der Kon­stitutív-Parzellen erst dann zu erfolgen. bis die andere Gemeinde lokalisiert sein wird. IX. Bei für sich bestehenden Weinkellern. § 66. In den Weingegenden kommen gemauerte Weinkeller vor, welche gewöhnlich an den Abhángen der Weiden oder Anhöhen gebaut sind und für sich bestehende Eigentums­Objekte bilden,daher auch als selbstándige Grundbuchs-Parzellen behandelt werden müssen. Da aber diese Weinkeller in die Lagerbücher nicht eingetragen worden sind, weil sich die Steuer-Operate nur auf der Oberfláche des Grund und Bodens bezogen habén, so sind dieselben wie andere ausgelassene Parzellen zu numerieren.1) X. Zusammenstellung der Grundbuchs-Körper in den Lokalisierungs-Proto­kollen.2) / § 67. Da ohnehin die Lokalisierung zuerst in den Ortsried durchgeführt werden muss, so werden auch támtliche behauste Wirtschaften als die ersten Grundbuchs-Körper in den Protokollen mit dem Intravillanum zur Ziffer I eingetragen sein, worauf bei der Lokalisierung des Extravillanums die einzelnen zugehörigen Parzellen allmáhlich und zwar unmittelbar untereinander zuzuschreiben sind, so dass der ganze zu I gehörige Grundbuchs­Körper schon im Protokolle zusammengestellt erscheinen wird. Kommt man im Zugé der Lokalisierung auf Parzellen, von welchen jede für sich einen selbstándigen Grundbuchs-Körper bildet und welche einem Grundbesitzer gehören, für welchen bereits ein Protokoll über das Intravillanum eröffnet ist, so sind diese Parzellen mit dem Kreuzzeichen -|- auf der zweiten oder einer weiteren Blattseite des Protokolles einzutragen, und es ist die erste und nötigenfalls auch die folgende Blattseite für die Zusammenstellung des behausten Grundbuchs-Körpers I zu verwenden. Bilden mehrere unbehauste Grundstücke eine Session oder werden mehrere für sich bestehende Parzellen zu einem Grund­buchs-Körper vereinigt, so sind dieselben gleich bei der Ein­tragung der ersten zur Lokalisierung kommenden Parzelle mit fortlaufenden römischen Ziffern I, II u. s. w. zu bezeichnen M V. ö. a pincék tkvi felvételének szabályozásáról szóló 6815/902. I. M. rendelettel. 2) A 67. és 68. §-oknak a tkvi jószágtestek alakítására vonatkozó szabályai telekkönyvi rendszerünknek alapvető intézkedései lévén, különös figyelmet érdemelnek. Sebess : Telekkönyv. 7

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