Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

98 Telekkönyvi helyszínelés. und in angemessenen Zwischenráumen im Protokolle aufzuführen so. dass die dazu gehörigen weiteren Parzellen zu den entsprechen­den Ziffern I, II u. s. w. zugeschrieben werden können. Wenn schon bei der Lokalisierung der Ortsried, wie z. B. in Kompossessoraten der Fali eintritt, dass mehrere behauste Wirtschaften oder Intravillanen als besondere Grundbuchs­Körper in das Protokoll des Eigentümers einzutragen sind. so werden gleich die ersten Parzellen dieser Grundbuchs-Körper unter fortlaufenden Ziffern I, II u. s. w. in angemessenen Zwischen­ráumen eingetragen. íí 68. Übrigens hat man sich an die Weisung der §§ 26—28 der Lokalisierungs-Instruktion genau zu haltén. Es ist daher jeder Grundbuchs-Körper. welcher aus zwei oder mehreren verschiedenen Parzellen besteht, mit einer römi­schen Ziffer zu bezeichnen. Dagegen ist ein jeder Grundbuchs-Körper, welcher aus einem Grundstück besteht, welches in grundbücherlicher Beziehung nur als ein Grundstück behandelt werden muss, dasselbe mag übrigens in den Steuer-Operaten auch nur mit einer Parzellen­Nummer bezeichnet oder unter mehreren Nummern eingetragen sein, mit dem Kreuzzeichen -f- zu versehen, z. B. -f 709. -f- 725. Müíler, Ausschuss. 4- (1000—1005) : 2 Joch. Müller. Ausschuss. + ,1220-1230) : ,0 Joch a .Müller. Ausschuss. oder : II. 709. 725, (1000­-1005) : 2 Joch. Müller. Ausschuss. (1220­1230):_ 10 Joch Müller, Ausschuss. a .Müller. Ausschuss. E) Erhebung des (§ 31—34. Rechtes ziun Besitze. der Lok.-Instr.) $ 69. Die Erhebung des Rechtes zum Besitze ist vorzugs­weise die Aufgabe des Kommissions-LeiterSj wobei derselbe unter Mitwirkung des zugeteilten Aktuars nach Weisung des § 71 der Lokalisierungs-Instruktion vorzugehen hat. íj 70. Bei der Anwendung derjenigen Grundsátze und Vbrschriften, welche über die Erhebung der Besitzrechte in der

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