Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

84 Telekkönyvi helyszínelés. und Extravillanen vorzugehen, bei 'welchen das Eigen­tum am Grundé und an den Superádifikaten (Wohn­háusern und anderen Gebáuden) zwei verschiedenen Personen gebührt. Am háufigsten sind die Fálle, in welchen der Grund der Gutsherrschaft eigentümlich geblieben, die Benützung desselben aber mit dem Rechte auf die Superádificate den vormaligen Untertanen oder neuen Ansiedlern (wie z. B. bei Inpopulationen der Puszten) überlassen worden ist. DieErfahrung hat gezeigt,dass bei derLokalisierungderartiger Liegenschaften über die rechtliche Natúr derselben Zweifel und Streitigkeiten vorkommen. Wáhrend die Grundeigentümer behaupten, die faktischen Besitzer seien blosse Páchter und es müssten diese Liegenschaften als Bestandteile dem adeligen Gutskörper zugeschrieben wérden, behaupten die faktischen Besitzer das Gegenteil. Auch darüber wird gestritten, ob der­artige Liegenschaften urbarialer oder rein privatrechtlicher Natúr sind. Die Lokalisierungs-Kommission darf sich zwar in keine Entscheidung der streitigen Rechtsverháltnisse einlassen, indem sie nur den faktischen Besitz zu ermitteln und festzustellen hat ; sie muss aber dennoch die vorgebrachten Gründe und Gegen­gründe beachten und von den vorgelegten Urkunden Einsicht nehmen, um bei der Beurteilung der faktischen Yerháltnisse den richtigen Standpunkt zu finden. íj 56. Da das Lokalisierungs-Operat in der Art verfasst werden muss, dass dadurch der Entscheidung des materiellen Rechtes weder vorgegriffen (prájudiziert), noch der Geltendmachung desselben irgend eine formelle Schwierigkeit bereitet werde. so hat sich die Kommission in Gemássheit der in der Ministerial­Verordnung vom 18. April 1853 aufgestellten Grundsátze in folgender Weise zu benehmen : 1. Jede Liegenschaft, diese mag ein blosses Intravillanum (eine Háusler-Ansássigkeit) oder eine mit Extravillan-Grund­stüeken versehene behauste Wirtschaft sein, ist ohne Rücksicht auf die adelige oder sonstige Eigenschaft des Grundes in jedem Falle als ein besonderer Grundbuchs-Körper auízunehmen, wenn es entweder allseitig zugestauden wird. oder wenn es wenigstens mit Rücksicht auf die Aussagen des Ausschusses und anderer unparteiischer Gedenkmánner oder nach Inhalt der vorgelegten Urkunden glaubwürdig dargetan wird. dass dem gegenwártigen faktischen Besitzer und Fruchtniesser entweder : a) das Eigentum auf das Superádifikat, oder b) ein dingliches Pachtrecht. welches derselbe im Sinne des § 37. des XXII. Gesetzartikels vom Jahre 1840 und zwar vor dem 1. Mai 1853 evworben hat, zustehe.1)

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