Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. fül. 23.-Í rendelet 65. §. 83 den Vorschrift des § 15. d) der Ministerial-Verordnung voin 18. April 1853 jedem Kompossessor gestattet, auch zwei oder mehrere behauste Intravillan-Besitzungen in einem Grundbuchs­Körper zu vereinigen. Ein Kompossessorat wird diejenige Gemeinde genannt, in welcher die vormals gutsherrlichen Rechte und insbesondere die beneficia regalia minora, wie z. B. das Schankrecht, von mehreren Besitzern adeliger Liegenschaften gemeinschaftlich (in concreto) ausgeübt und die Ertrágnisse unter sich entweder nach gleichen oder sonst bestimmten Quotteilen vertheilt werden. In Beziehung auf diese gemeinschaftlichen Rechte der Kompossessoren ist sich genau nach Weisung des § 27. g) der obigen Verordnung zu benehmen. Sie bilden keinen Gegenstand des Grundbuches, sind daher auch von der Lokalisierungs-Ver­handlung ausgeshlossen. Dagegen sind diejenigen Gebáude und Grundstücke, welche zur Ausübung jener Rechte dienen. wie z. B. Wirtsháuser, Mühlen u. dgl. ein Gegenstand der Lokalisierung ; wobei zu beachten ist, dass das Eigentum dieser Liegenschaften nicht immer allén, sondern auch nur einigen Kompossessoren nach verschiedenen Quotteilen und oft auch nur einem einzigen Kompossessor zusteht. Die Kommission hat sich bloss mit der Feststellung dieses faktischen Eigentums-Verháltnisses ohne alle Rücksicht auf die beneficia regalia zu befassen und es sind die Kompossessoren zu belehren, dass sie durch die Ausschliessung dieser beneficia von den Lokalisierungs-Operaten und Grundbüchern keiner Gefahr eines Verlustes ausgesetzt sind, weil derlei Gerechtigkeiten nach der ausdrücklichen Anordnung des oben bezogenen § 27, insofern sie gesetzhch fortbestehen,' auch ein gesetzliches Zugehör der­jenigen Güter, mit welchen sie bisher verbunden waren, bleiben und von denselben weder abgesondert verkauft noch belastet werden können und auch keiner Eintragung in dem Lastenstande derjenigen Liegenschaften bedürfen, auf welche ihre Ausübung sich bezieht. Adelige Gemeinde. welche nach Weisung des bezogenen § 15. ebenso wie Kompossessorate zu behandeln sind, werden in einigen Teilen des Landes diejenigen Kompossessorate genannt, in welchen ausser den Liegenschaften keine vormals unadeligen oder steuerpflichtigen Grundstücke vorkommen, wáhrend in Kompossessoraten auch vormals untértánige Besitzungen vor­handen sind. auf welche auch bei der Lokalisierung der § 16. der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 anzuwenden ist. II. Bei Superádifikation und Pachtgütern. § 55. Mit besonderer Aufmerksamkeit ist bei der Loka­lisierung derjenigen sehr zahlreich vorkommenden Intra­t*

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