Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
82 Telekkönyvi helyszínelés. rangs-Instruktion bei der Grenzbezeichnung im Parzellen-Register nur als ein Grundstück oder als ein einziges abgeschlossenes Besitztum zu behandeln, daher sind die Grenzen bloss nach den äusseren Umfangslinien anzugeben, wobei die geometrische Vermessungs-Karte, welche beinahe jeder Puszta-Eigentümer besitzt, als Behelf benützt werden kann. In das Lokalisierungs-Protokoll des Eigentümers werden sámtliche Steuer-Parzellen der Puszta, wenn sie im Lagerbuche in arithmetischer Reihe aufeinander folgen, summarisch, das heisst mit Anführung der ersten und letzten. z. B. I. (1—60) oder I. (2005—2106) eingetragen; im gegenteiligen Falle müssen sámtliche Parzellen-Nummern einzeln angeführt werden. Das Flächenmass der Parzellen ist weder zu summieren, noch in das Protokoll aufzunehmen, weil in einer Puszta teilweise auch keiner Veränderung unterliegende Kultursgattungen, wie z. B. Waldboden, Felder, Wiesen, Rohrschläge und Sümpfe und nebstbei auch viele Bau-Parzellen als Wohngebáude des Eigentümers, der Beamten und Dienstleute (sogenannte Tanya) vorkommen, daher eine Summierung des Fláchenmasses der einzelnen Steuer-Parzellen ein unrichtiges Datum für Grundbuch liefern würde. Sollte jedoch der Besitzer das Gesamtfláchenmass der Puszta glaubwürdig nachweisen und die Aufnahme desselben verlangen, so müsste dasselbe nach Weisung des § 32. Absatz d) und e) der Ministerial-Verordnung vom 18.April 1853 in dem Protokolle angemerkt werden. -. I st die Puszta unter zwei oder mehreren Besitzern physisch geteilt, oder hat der Besitzer von der ihm durch den § 15. Absatz e) der bezogenen Ministerial-Verordnung eingeráumten Rechte Gebrauch gemacht und aus der Puszta mehrere GrundbuchsKorper (zum Zwecke eines Abverkaufes, einer Verpachtung. u. dgl.) physisch bereits abgegrenzt, so muss jeder GrundbuchsKörper als solcher, aber wieder nur als eine GrundbuchsParzelle mit Anwendung der obigen Vorschrift behandelt werden. 3. Es kommen auch Fálle vor, dass cinzelne Grund-Parzellon in einer Puszta (z. B. Weingäten)anderenGrundbesitzern gehören ; derartige Parzellen müssen daher selbstverständlich im ParzellenRegister speziell beschrieben oder in Betreff ihrer Lage auf eine einfache und gemeinfasshehe Art, jedoch nur soweit bezeichnet werden, dass hiemach der Beweis ihrer Identitát möglich gemacht wird. D) Bildung und Bezeichnung der Grundbuchs- Körper. ((§§. 21—30 der Lok.-Instr.) I. In Kompossessoraten. § 54. Bei der Bildung der Grundbuehs-Körper in Kompossessoraten und adeligen Gemeinden ist es nach der allgemein lauten-