Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. fúl. 23.-i rendelet 53. §. 81 vorgefunden hat ; wie z. B. in einem Weingarten Báume und Wein­reben, daneben Kukuruz, ein Stück Wiese und eine Weide ; in einem Walde teilweise Weideplátze ; in einer Wiese sumpfige oder aufgeackerte Stellen ; in einer Hutweite oder in einem Acker : Gráben, Wasserriesse oder sonst unfruchtbare Stellen u. dgl. Da jedoch diese Kultursgattungen beinahe jáhrlich gewechselt werden und háufig durch die Witterung von selbst der Veránderung unterliegen, so lásst sich gegenwártig nicht mehr zuverlássig bestimmen, wie weit jede Steuer-Parzelle reicht ; es lásst sich auch selten sicherstellen, von welcher Seite und in welcher Reihenfolge die Parzellen-Numerierung statt­gefunden hat, um darnach eine verstándliche Grenzbezeichnung vornehmen. zu können. Daher ist jedes Grundstück, welches nur als ein Grundstück in der Wirklichkeit vorkommt, auch als solches in den Lokalisie­rungs-Operaten aufzunehmen, wenngleich aus demselben wegen der darauf vorgefundenen verschiedenen Kultursattungen mehrere Steuer-Parzellen gebildet worden sind. Auch in diesem Falle ist das Gesamtfláchenmass in das Protokoll einzutragen. c) Auf gleiche Weise ist auch dann vorzugehen, wenn aus einem Grundstücke von derselben Kultursgattung deswegen mehrere Steuer-Parzellen gebildet worden sind, weil dasselbe mit Rücksicht auf die verschiedene Ertragsfáhigkeit in mehrere Klassen abgeteilt werden musste, was insbesondere bei grossen Grundstücken vorkommt. d) Ein gleiches Verfahren hat dann einzutreten, wenn ein Grundstück bloss deswegen mit mehreren Parzellen-Nummern bezeichnet worden ist, weil dasselbe von einem Feldwege durch­geschnitten wird. e) Daher ist auch eine ganze Ried (Flur), in welcher die oben dargestellten Umstánde eintreten, als ein Grundstück oder als eine Grundbuchs-Parzelle zu behandeln, wenn sie in ihrem ganzen Umfange einen Bestandteil des adeligen Gutskörpers, oder für sich alléin einen selbstándigen Grundbuchs-Körper bildet. /) In áhnlicher Weise ist bei Puszten vorzugehen, wobei folgende Falle zu unterscheiden sind : 1. Da eine Puszta ein besonderes landwirtschaftliches Gut ist, welches einen besonderen Namen führt, und von einem oder von Miteigentümern besessen wird, so ist die Puszta nach § 15. a) der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 als ein selbstándiger Grundbuchs-Körper zu behandeln. Bei Puszten treten die oben angestellten Umstánde gemein­schaftlich ein. Die darin vorgefundenen Kultursgattungen sind grösstenteils einem bestándigen Wechsel unterworfen ; auch die Klassen derselben Kultursgattung unterliegen háufigen Ver­ánderungen. Daher ist die Puszta im Sinne der §§20 und 48 der Lokalisie­Sebess: Telekkönyv. 6

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