Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
80 Telekkönyvi helyszínelés. Nummer 5001 begonnen, und zwar bei derjenigen Parzelle, welche an die zuletzt lokalisierte Parzelle 5000 angrenzt. Liegen die beiden Riede nicht neben einander, so ist zur Nummer 5001 diejenige Parzelle zu'wáhlen, zu welcher man auf dem gewöhnlichen Ortswege zunáchst ankommt oder welche an einem Bache oder sonst einem natürlichen Grenzpunkte der Ried gelegen ist, und von welcher aus die weitere Numerierung in ununterbrochener Folge nach der topographischen Lage am leichtesten ausgeführt werden kann. § 51. Da man die Zahl der Parzellen, welche im Zugé der Lokalisierung zur EintragungmdasNachtrags-RegisterlIgelangen werden, vorhinein nicht bestimmen kann, so ist dasselbe bogenweise zu führen. Nach beendigter Lokalisierung der Gemeinde sind die einzelnen Bögen zusammen zu heften. Damit dadurch die Eintráge nicht unleserlich gemacht werden, muss auf jeder Blattseite ein schmaler schriftfreier Pvaum für die Zusammenheftung mit einer Linie abgegrenzt werden. Übrigens sind die Rubriken dieses Nachtrags-Registers in gleicher Art wie bei dem Interims-Register vorzubereiten. 2. Anwendung der SS- 20 und 48 der Lok.-Instr. § 52. Aus den §§20 und 48 der Lokalisierungs-Instruktion ergibt sich folgender Grundsatz : Wenn zwei oder mehrere Steuer-Parzellen in der Wirklichkeit nur ein Grundstück ausmachen, daher auch von den Besitzern nur als ein Grundstück betrachtet werden, so müssen dieselben in den Lokalisierungs-Operaten auch nur als ein Grundstück aufgenommen werden. Daraus folgt, dass ein solches Grundstück im Parzellen-Register bloss nach den áusseren Umfangslinien zu beschreiben ist.1) § 53. Nach dicsem Grundsatze hat man in folgenden Fállen vorzugehen : a) Wird bei der Lokalisierung erhoben, dass ein Grundstück aus zwei Steuer-Parzellen durch Aufackerung des Raines oder in anderer Weise durch Vereinigung derselben in eine einzige Kultursgattung entstanden ist, was bei der landesüblichen Bewirtschaftung öfters vorzukommen pflegt, so müssen beidé Steuer-Parzellen als Ein Grundstück aufgenommen und die Summe des Fláchenmasses in das Lokalisicrungs-Protokoll eingetragen werden. b) Viel zahlreicher sind die Fálle, wo aus Grundstücken, welche schon zur Zeit der Anlegung der Lagerbücher als besondere Grundstücke bestanden habén, in den Steuer Operaten zwei und noch mehr Steuer Parzellen gebildet worden sind, wcil mar. auf einem derartigen Grundstück verschiedene Kultursgattungen J) Részletegyesítés.