Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. juL 23-i rendelet 43—44. §. 77 Da nun auch bei der Lokalisierung eines Hauses, dessen Eigentünier nebstbei ein Viertel besitzt, oder bei der Lokalisierung der ersten Parzelle der unbehausten Session Fálle vorkommen, in welchen sogleich erhoben wird, dass das Haus und das Viertel oder die unbehauste Sess'on nicht demjeni-gen, für welchen der Besitzbogen ausgefertigt worden ist, sondern der Frau, den Kíndern, dem Yerpáchter oder anderen Personen gehören. so ist selbstverstándlich nach den §§. 39—41 analcg vorzugehen. § 43. Es sind bereits zahlreiche Fálle vorgekommen, dass gleich bei der Lokalisierung des Intravillanums oder der ersten Parcelle einer unbehausten Session (§. 42.) erhoben wurde, dass auf sámmtliche Parzellen, welche in dem Besitzbcgen dem áltesten Sohne oder Brúder als Alleinbesitzer zugeschrieben worden sind, auch der Mutter und den übrigen Geschwistern Elitéigentumsrechte zustehen. Auch in diesen Falién ist nach den Bestimmungen der §§ 39—41 analóg vorzugehen; wobei nur das Besondere zu beobachten ist, dass auch der im Interims-Register und auf dem Besitzbogen vorgesehriebene Alleinbesitzer nunmehr als Mitbesitzer in das Lokalisierungs-Piotokoll aufgenommen werden muss, daher auch dessen Name in dem Namensverzeichnisse nicht durchgestrichen werden darf. § 44. Nicht selten sind auch die Fálle, in welchen gleich bei der Lokalisierung der ersten. Parzelle des Intravillanums oder der unbehausten Session (§ 42) erhoben wird, dass der ganze im Besitzbogen eingetragene Besitzstand nicht mehr in den Hánden des in den Grundsteuer-Operaten eingetragenen Grundbesitzers sich befindet, indem dieser nach Verásserung sámmtlicher Grundstücke die Gemeinde gánzhch verlassen hat, dass somit gegenwártig dieser Besitzstand entweder von einer anderen Person als Alleine'gentümer oder von mehreren Personen, z. B. von Eheleuten als Miteigentümern oder auch parzelliert von verschjedenen Personen besessen A\drd. Auch in diesen Falién ist nach den Bestimmungen der §§ 39—41 analóg vorzugehen. Es muss hier lediglich der Umstand hervorgehoben werden, dass es in Bezúg auf das obige Verfahren gleichgiltig ist, ob der fragliche Besitzstand auf die gegenwártigen Besitzer unmittel­bar (aus erster Hand) von dem in den Grundsteuer-Operaten eingetragenen Grundbes'tzer, oder durch Zwischenbesitzer (aus zweiter Hand) übertragen worden ist. Wenngleich béi der Erhebung der gegenwártigen Besitz­rechte öfters auch die Zwischenbesitzer in die i Yerhandlung einbezogen werden müssen, so ist es doch überflüssig. somit auch unzulássig, dieselben in den Lokalisierungs-Operaten ersichtlich zu machen, weil die Aufgabe der Lokalisierungs-Kommission wesentlich nur darin besteht, die gegenwártigen Besitzer zum

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