Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
76 Telekkönyvi helyszínelés. Behufe der ersten grundbücherlichen Eintragung sicher zu stellen. C) Ergánzung und Berichtigung der im Besitzbogen eingetragenen Merkmale der Parzellen. I. Ausführung des § 19. der Lok. Instr. § 45. Zcigt sich bei der Lokalisierung einer Parzelle im In- oder Extravillanum, z. B. bei der im Interims-Register eingetragenen Garten-Parzellen-Nummer 8 des A, dass unter derselben Nummer auch die Garten-Parzelle des Z, welche in dem Interims-Register insbesondere nicht eingetragen erscheint, die Anlegung des Lagerbuches mit einbezogen worden ist, worauf das angesetzte grössere Flächenmass sogleich hindeutet, so müssen diese beiden Gárten zwar die Parzellen-Nummer 8 behalten, aber durch die Buchstaben a und b unterschieden werden. Bei einer derartigen Unterscheidung güt der Grundsatz, da.ss derjenige Parzellen-Anteil, welcher an die unmit+elbar vorhergehende Parzellen-Nummer, alsó im obigen Beispiele an die Parzelle 7 angrenzt, den Buchstaben a, der andere Anteil den Buchstaben b erhált.1) Da im obigen Beispiele der Garten des A höchstwahrscheinlich an die vorhergehende Parzellen-Nummer 7 (an das Haus des A) angrenzt, so erhált er den Buchstaben a. Es wird daher dieser Buchstabe unter die Parzellen-Nummer 8 sowohl im Interims-Register als auch im Lokalisierungs-Protokolle angesetzt. Zugleich mass in dem letzteren das Flächenmass beigefügt werden, weil das im Interims-Register eingetragene Fláchenmass unrichtig, somit durchzustreichen ist. Da auf diese Art der Garten 8/b des Z aus dem InterimsRegister, wo er irriger Weise in eine andere Parzelle einbezogen worden ist, ausgeschieden wurde, so erscheint er eigentlich als eine neu aufgefundene Parcelle. Da nun nach der bisherigen Erfahrung beínahe m jeder lokalisierten Gemeindc mehrere derartige Parzellen und nebstbei auch viele in den Lagerbüchern gänzlich ausgelassene Parzellen aufgefunden worden sind, welche am Schlusse des ParzellenRegisters nachgetragen wurden, so ist gegenwártig, wo nämlich die Lokalisierung auf Grund des Interims-Registers vorgenommen wird, für die Aufnahme der in Rede stehenden Parcellen ein eigenes Nachtrags-Register zu führen, welches zum Unterschiede des im § 9, lit. c und § 11 behandelten und zu einem anderen Zwecke angelegten Nachtrags-Registers mit der Zahl II zu 1) Ez a szabály az 1855. évi december hó 15-én kelt tkvi rendtartás 49. §-ának szabályánál fogva a tkvi részletek eldarabolásánál a telekkönyvvezetés során is alkalmazást nyer. V. ö. azonban a 45—49. §-t az 5900/911. TM. rendelettel