Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

76 Telekkönyvi helyszínelés. Behufe der ersten grundbücherlichen Eintragung sicher zu stellen. C) Ergánzung und Berichtigung der im Besitzbogen eingetragenen Merkmale der Parzellen. I. Ausführung des § 19. der Lok. Instr. § 45. Zcigt sich bei der Lokalisierung einer Parzelle im In- oder Extravillanum, z. B. bei der im Interims-Register eingetragenen Garten-Parzellen-Nummer 8 des A, dass unter derselben Nummer auch die Garten-Parzelle des Z, welche in dem Interims-Register insbesondere nicht eingetragen erscheint, die Anlegung des Lagerbuches mit einbezogen worden ist, worauf das angesetzte grössere Flächenmass sogleich hindeutet, so müssen diese beiden Gárten zwar die Parzellen-Nummer 8 behalten, aber durch die Buchstaben a und b unterschieden werden. Bei einer derartigen Unterscheidung güt der Grundsatz, da.ss derjenige Parzellen-Anteil, welcher an die unmit+elbar vorher­gehende Parzellen-Nummer, alsó im obigen Beispiele an die Parzelle 7 angrenzt, den Buchstaben a, der andere Anteil den Buchstaben b erhált.1) Da im obigen Beispiele der Garten des A höchstwahr­scheinlich an die vorhergehende Parzellen-Nummer 7 (an das Haus des A) angrenzt, so erhált er den Buchstaben a. Es wird daher dieser Buchstabe unter die Parzellen-Nummer 8 sowohl im Interims-Register als auch im Lokalisierungs-Protokolle angesetzt. Zugleich mass in dem letzteren das Flächenmass beigefügt werden, weil das im Interims-Register eingetragene Fláchenmass unrichtig, somit durchzustreichen ist. Da auf diese Art der Garten 8/b des Z aus dem Interims­Register, wo er irriger Weise in eine andere Parzelle einbezogen worden ist, ausgeschieden wurde, so erscheint er eigentlich als eine neu aufgefundene Parcelle. Da nun nach der bisherigen Erfahrung beínahe m jeder lokalisierten Gemeindc mehrere derartige Parzellen und nebstbei auch viele in den Lagerbüchern gänzlich ausgelassene Parzellen aufgefunden worden sind, welche am Schlusse des Parzellen­Registers nachgetragen wurden, so ist gegenwártig, wo nämlich die Lokalisierung auf Grund des Interims-Registers vorgenommen wird, für die Aufnahme der in Rede stehenden Parcellen ein eigenes Nachtrags-Register zu führen, welches zum Unterschiede des im § 9, lit. c und § 11 behandelten und zu einem anderen Zwecke angelegten Nachtrags-Registers mit der Zahl II zu 1) Ez a szabály az 1855. évi december hó 15-én kelt tkvi rendtartás 49. §-ának szabályánál fogva a tkvi részletek eldarabolásánál a telekkönyv­vezetés során is alkalmazást nyer. V. ö. azonban a 45—49. §-t az 5900/911. TM. rendelettel

Next

/
Oldalképek
Tartalom