Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

Telekkönyvi helyszínelés. mit der Zahl 250 bezeichnet werden muss, wenn bereits 249 Protokolle vorhanderi sind. Ist nun die lokalisierte Parzelle in das neue Protokoll ein­getragen worden, so wird in dieser Parcelle im Interims-Register neben der Zahl des Besitzbogens 40 die Protokollszahl (250) beigesetzt und im Xamensverzeichnisse unter dem Namen Xawratil Johann die neue Protokollszahl (250) angeführt. § 41. Kommt man im Verlaufe der Lokahsierung auf eine Parzeile, welche im Interims-Register dem Nawratil Johann unter der Zahl des Besitzbogens 40 zugeschrieben erscheint, von welcher jedoch erhoben wird, dass dieselbe weder dem Xawratil Johann, noch dessen Frau und Kindem erster Ehe, sondern einer dritten Person, z. B. dem Zapletal Stefan gehört. *o muss sogleich im Xamensverzeichnisse nachgesehen werden; ob dieser daselbst eingetragen erscheint. Ist für Zapletal Stefan bereits ein Protokoll mit der Zahl z. B. 247 eröffnet worden, so ist die lokalisierte Parzelle in dasselbe einzutragen. sofőrt bei derselben im Interims-Register der Xame : Nawratil durchzustreichen und neben der Zahl des Besitz­bogens 40 die Protokollszahl (247) anzusetzen. Ist für Zapletal Stefan noch kein Protokoll vorhanden, so muss ein solches eröffnet werden. welches z. B. mit der Zahl 260 bezeichnet werden muss, wenn bereits 259 Protokolle angelegt worden sind. Das weitere Yerfahren ergibt sich aus den obigen Bestimmun­gen von selbst und es kommt nur noch zu bemerken, dass in dem Falle, wenn Zapletal Stefan im Xamensverzeichnisse bereits eingetragen erscheint. weil ihm z. B. im Besitzbogen 169 Grund­stücke zugeschrieben sind, welche noch nicht lokahsiert wurden, neben der Zahl 169 die Protokollszahl (260) angesetzt werden muss. Kommt man endlich im Zugé der Loi alisierung auf eine Parzelle. Avelche im Interims-Register dem Zapletal Stefan mit der Zahl des Besitzbogens 169 zugeschrieben erscheint, so ersieht man sogleich aus dem Namensverzeichnisse, dass für denselben bereits das Protokoll 260 angelegt ist, in welches sofőrt die lokalisürte Parzelle eingetragen wird. Das weitere Yerfahren ergibt sich auch in dicsem Falle aus dem oben Gesagten von selbst. § 42. Es kommen auch unbehauste Sessionen vor, zu welchen bloss Extravillanen gehören und in den Landgemeinden durch Teilungen behauster Sessionen ent standén sind, bei einigen Stádten ctagegen schon seit früher Zeit von den Háusern abgesondert bestehén, jedoch an sich als unteilbare Wirtschaíten behandelt werden, derén Eigentümer übrigens auch Stadtháuser besitzen, oder auch nur in der Micte wohnen. In einigen Gegenden führen derartige Wirtschaften die Bezeichnung : Vierteln und es gibt ganze, halbe Vierteln u. s.^w.

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