Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23-i rendelet 40. §. 73 Nawratil Johann durchgestrichen und neben der Zahl des Besitz­bogens 40 die Zahldes Lokalisierungs-Protokolles (50) angesetzt; sofőrt sind die Grundbesitzer : Nawratil Maria verwitwete Schön, Zapletal Johanna, geborene Schön und Schön Joseph in alpha­betischer Reihe nachzutragen, und unter jedem derselben ist die Protokollszahl (50) anzuführen.1) e) Die Extravillan-Parzellen, welche in dem Besitzbogen 40 vorkommen, werden nach und nach, sowie sie zur Lokalisierung gelangt sein werden, in das Protokoll (50) einzutragen sein. Um aber bei der Lokalisierung jener Extravillan-Parzellen, welche oft erst nach einigen Wochen stattfinden wird, sogleich durch das Interims-Register • auf den Umstand aufmerksam gemacht zu werden, dass schon bei der Lokalisierung des Intravilla­nums sichergestellt worden ist, dass auch die Extravillan-Parzellen nicht dem Nawratil Johann, sondern den oben angeführten Personen gehören, so ist auch gleich bei der Lokalisierung des Intravillanums in dem Interims-Register bei jeder Extravillan­Parzelle der Name : Nawratil Johann durchzustriechen und neben der Zahl des Besitzbogens 40 die Protokollszahl (50) anzusetzen. § 40. Wird im Falle des vorhergehenden Paragraphs bei der Lokalisierung des Intravillanums erhoben, dass zwar die ganze Bauern-Ansássigkeit den Kindern der ersten Ehe und derén Mutter gehört, dass aber unter den Extravillan-Parzellen, welche im Besitzbogen 40 eingetragen sind, auch solche' vorkommen, welche dem Nawratil Johann eigentümlich zustehen, wie z. B. Weingárten, Bergrechts-, Zinsgründe u. dgl. ; oder bleibt über­haupt in Betreff des Extravillanums ein Zweife1 über das Besitz­recht übrig, welcher erst an Ort und Stelle zu beheben sein wird, so sind nur die Bestimmungen des vorhergehenden § a—d, jedoch mit dem Unterschiede durchzuführen, dass im Namensverzeich­nisse der Name Nawratil Johann nicht durchgestrichen werden darf und derzeit auch noch keine Protokollszahl beigesetzt werden kann, weil für denselben ein Protokoll noch nicht eröffnet worden ist. Erst bei der fortschre'tenden Lokalisierung des Extravilla­nums werden nach und nach die jenigen Parzellen, von denen erhoben wird, dass sie zur Session gehören, in das Protokoll 50 eingetragen, und ebenso wird bei jeder dieser Parzellen der Name : Nawratil Johann im Interims-Register durchgestrichen und die Protokollszahl (50) angesetzt. Kommt man dagegen auf eine Parzelle, welche dem Nawratil Johann gehört, so wird für ihn ein Protokoll eröffnet, welches z. B. x) Miután a tkvi helyszínelés magyar nyelven történik, a neveket nem ily alakban, hanem a magyar nyelv sajátossága szerim kell írni ily módon : özvegy Schön Ferencné szül. Jung Mária, Zapletál Gyöi gyné szül. Schön Johanna.

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