Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1SÖ4. jul. 23-i rendelet 38. §. 69 a) Da die Besitzbögen nach der alphabetischen Reihenfolge der Zunamen (Familien-Xamen) der Grundbesitzer numeriert worden sind; für diejenigen Grundbesitzer aber. welche erst spáter in der Gemeinde ein Grundeigentum erworben habén, neue Besitzbögen. jedoch mit fortlaufenden Xummern, angelegt wurden, so sind sámtliche Besitzbögen zum Behufe der Lokali­si -rung in alphabetischer Ordnung zusammenzulegen, weil auf diese Art der Besitzbögen eines Grundbesitzers, von dem man bloss den Xamen, nicht aber die Xummer seines Besitzbogens weiss, am schnellsten aufgefunden werden kann. Grösstenteils werden aber auch die alphabetisch geordneten Besitzbögen zugleich in der arithmetischen Reihe der Xummern zusammengelegt erscheinen. b) Da die Lokalisierung einer Gemeinde stets mit der Ortsried begonnen werden muss, so wird gleich nach dem Eintreffen der Kommission in dem Hause, welches unter der ersten Parzellen­Xummer im Interims-Register eingetragen ist, der Besitzbögen des Hausbesitzers zur Hand genommen und auf Grund desselben die Lokalisierung angefangen. Da der Xame des Besitzers im Interims-Register eingetragen ist, so kann auch sein Besitzbögen leicht aufgefunden werden. Wáre der Xame des Besitzers im Interims-Register durch­gestrichen. weil die zu lokalisierende Parzelle seit der Verfa-sung des Lagerbuches auf eine andere Person übertragen worden ist, so muss sogleich die Parzellen-Xummer im Xachtrags­Register I. aufgeschlagen werden, wo man den Xamen dieser Person finden wird, wonach auch der Besitzbögen derselben leicht aufgefunden werden kann. c) Ist der im Besitzbögen (z. B. Zahl 60) eingetragene Besitzer als solcher bei der Lokalisierung sichergestellt worden, so wird für ihn das Lokalisiürungs-Protokoll angelegt und mit der Zahl 1 bezeichnet. Sofőrt ist diese Protokollszahl 1 auch im Interims­Register oder wenn daselbst der Xame des Besitzers durch­gestrichen ist, im Xachtrag s-R egister I, sowie auch imXamenverzeichnis.se neben der Zahl 60 des Auszugs­bogens in Klammern fl) anzusetzen. f d) Ist die Lokalisierung der ersten Parzellen-Xummer. námhch des Hauses, sowie des gewöhnlich dabei befindhchen Gartens Parz.-Xr. 2 und Tretplatzes Parz. Xr.-3 beendiget und die Ein­tragung dieser Parzellen im Lokaliesirungs-Protokolle Z. 1 erfolgt, so wird der Besitzbögen. 60 wieder unter die Besitzbögen in alphabetischer Reihe eingelegt und die Lokalisierung bei der Parzelle 4 auf die obige Art fortgesetzt. Xach beendigter Orstried wird das Extravillanum in Angriff genommen. e) Kommt man zu einer Parzelle.welche zur Zeit der Lokalisie­rung eine andere Person besitzt, als welche im Interims-Register

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