Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
70 Telekkönyvi helyszínelés. (oder Nachtrags-Register I) und im Namensverzeichnisse als Besitzer derselben eingetragen ist, so muss sogleich im Namensverzeichnisse nachgesehen werden, ob daselbst der gegenwártige Besitzer jener Parzelle vorkommt, 1. Ist dieses der Fali und befinden sich unter dem Naraen dieses Besitzers zwei Zahlen angesetzt, so bedeutet die zweite (im Klamm rn eingeschlossene) das Lokalisierungs-Protokoll, welches f ür denselben Besitzer schon bei einer früheren Lokalisierung aufgenommen worden ist. Sofőrt wird dieses Protokoll zur Hand genommen und die lokalisierte Parzelle in dasselbe eingetragen. Eierauf wird die Protokolls-Zahl lediglich im InterimsRegister (oder Nachtrags-Register I) unter die Parzellen-Nummer welche soeben in das Protokoll eingetragen worden ist, neben der Zahl des Besitzbogens in Klammern angesetzt und sofőrt ist das Protokoll wieder unter die übrigen Protokolle in arithmetischer Reihenfolge einzulegen. 2. Findet man im Namensver zeichnisse "unter dem Namen des gegenwártigen Besitzers der in der Lokalisierung befindlichen Parzelle nur eine Zahl angesetzt. so ergibt sich hieraus, dass un^er dieser Zahl für denselben Besitzer cin Besitzbogen besteht, dass alsó derselbe noch ein anderes Grundeigentum in der Gemeinde besitzt, welches aber noch nicht zur Lokalisierung gelangt ist, weswegen für denselben auch kein LocalisirungsProtokoll bisher angelegt worden ist. Demnach ist für den Besitzer der in der Lokalisierung begriffenen Parzelle sofőrt das Localisierungs-Protokoll zu eröffnen, mit der Protokollszahl zu bezeichnen und in dasselbe der Besitzer und die lokalisierte Parzelle einzutragen. Hierauf wird die Protokollszahl im Interims-Register (oder Nachtrags-Register I) und ebenso im Namensverzeichnisse neben der daselbst befindlichen Nummer des Besitzbogens in Klammern angesetzt und das Protokoll selbst zu den übrigen Protokollen gelegt. 3. Wird der Name des gegenwártigen Besitzers der in der Lokalisierung befindlichen Parzelle im Namensverzeichnisse nicht aufgefunden, so liegt hier'n der Bewc's, dass für denselben noch kein Bes tzbogen verfasst worden ist, das; daher derselbe die Parzelle erst kürzlich erworben oder die Erwerbung derselben in der vorgeschiTchciicn Frist von 4 Wochen zum Behufe der Grundsteuer-Evidenzhaltung nicht angemeldet hat oder dass die Evidenzhaltung in der Gemeinde noch nicht eingeleitet worden ist ; oder endlich, dass die fragliche Parzelle bei der Verfassung des Lagerbuches irriger Weise einer anderen Person zugeschrieben wurdc Es mag sich nun die Sache wie immer verhalten, so ist jedenfalls für den gegenwártiegen Besitzer der in der Lokalisierung