Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
G8 Telekkönyvi helyszínelés. § 35. Jedes Lokalisierungs-Protokoll hat unmittelbar mit der Anführung des bei der Lokalisierung erhobenen Grundbesitzers und zwar entweder des Alleinbesitzers oder der Mitbesitzer, diese mögen Einzeln- oder juridische Personen (wie z. B. eine Gemeinde, ein Bistum, eine Parre, eine Schule, ein Ortsnotariat, eine Erwerbsgesellschaft u. dgl.) sein zu beginnen, worauf dann die Parzellen, welche diese Personen in der Gemeinde besitzen allmáhlich, sowie sie zur Lokalisierung gelangen einzutragen sind. § 36. Für jeden Grundbesitzer in der Gemeinde ist über alle Grundbuchs-Körper, welche zu seinem Alleineigentume (SonderEigentume) gehören, diese mögen aus mehreren Parzellen oder auch nur aus einer Parzelle bestehen, nur ein LokalisierungsProtokoll zu führen. Ebenso ist für die Mitbesitzer über diejenigen GrundbuchsKörper, welche zu ihrem Miteigentume gehören und von ihnen in ganz gleicher Weise, alsó entweder nach derzeit noch unbestimmten, oder nach gleichartigen Quotteilen mitbesitzen, nur ein Lokalisierungs-Protokoll zu eröffnen. Wenn daher z. B. drei Mitbesitzer A, B und C eine ganze Session mit derzeit noch i unbestimmten Anteilen, einen Weingarten zu je Vs Anteil und cinen zweiten oder auch mehrere Weingarten in der Art mitbesitzen, dass dem A2/z, dem />' und dem C auch 1/f) Anteile gebühren, so müssen wenigstens drei Lokalisierungs-Protokolle aber auch nicht mehr eröffnet werden, námlich eines für die Session, ein zweites für den ersten Weingarten und das dritte für die übrigen Weingarten. In dem letzten Falle ist es übrigens gleichgiltig, ob seiner Zeit für jeden Weingarten, welcher in dem dritten Localisirungsl'iotokolle eingetragen erscheint, eine besondere GrundbuchsEinlage oder für alle nur eine Grundbuchs-Einlage zu verfassen sein wird. § 37. Da nach Vorschrift des § 33 der Lokalisi rungs-Instruktion das faktische Besitzverháltnis einer jeden Parzelle an Ort und Stelle kommissionell erhoben werden muss und nur das Re s u 11 a t dieser Erhebung in dem Lokalisierungs-Protokolle anzuführen ist ; und da ferner nach Weisung der §§ 56 und 60 jener [nstruktion die in den Protokollen gemachten Aufschreibungen oder Eintráge táglich gleichnachBecndigung derKommissions-Verhandlung zum Beweise des vorschriftsmássigen Vorganges von dem Gemeinde-Ausschusse unterfertigt werden müssen, so ist jede weitere Anmerkung, dass und auf welcher Art der factische Besitzstand an Ort und Stelle erhoben oder sichergestellt worden sei, sowie die Mitfertigung der anderen Kommissions-Mitglieder ganz überflüssig, daher zu unterlassen. § 38. Bei der Lokalisierung ist im Allgemeinen folgender Vorgang zu beobachten :