Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23-i rendelet 33—34. §. 07 des Besitzes, sondern lediglich die Beschaffenheit und der Umfang des Besitzrechtes streitig gemacht wird, so ist denselben zu erkláren, dass in dieser Beziehung eine ausdrückliche Anmerkung oder Verwahrung der Rechte der vormaligen Grundobrigkeit mit Rücksicht auf die oben im § 29 angeführten Bestimmungen der Ministerial-Verordnung vom 18. April 1853 gánzlich überflüssig sei. Sollte dennoch eine derartige Anmerkung ausdrücklich gewünscht werden, so ist hierüber ein kurzes Protokoll aufzunehmen. § 33. Die in den vorstehenden Paragraphen angeordneten protokollarischen Aufnahmen, sowie andere Verhandlungen, welche das Lokalisierungs-Gescháft überhaupt betreffen, sind abgesondert von den Lokalisierungs-Protokollen in chronologischer Ordnung unter einander und mit tunlichster Kürze aufzuschreiben, unter Beisetzung des Datums zu fertigen und mit fortlaufenden Zahlen zu bezeichnen. Hierzu ist ein gleiches Schreibpapier wie zu den Lokalisierungs-Protokollen zu verwenden. Diese Bögensind nachBeendigungder Gemeinde-Lokalisierung zu heften und mit der Aufschrift : »Allgemeines Verhandlung s-P rotokoll für die Gemeinde N. N.« zu versehen und den Lokalisierungs-Aktén beizulegen. B) Lokalisierungs-Protokolle. [(§ l.rder Lok.-Instr.)] § 34. Zu den Lokalisierungs-Protokollen ist das gleiche Schreibpapier wie zu dem Interims-Register zu verwenden. In denselben ist jede Überschrift, sowie der bei Protokollen gewöhnliche Eingang, worin die Veranlassung und der Zweck des Gescháftes und die Kommissions-Glieder angeführt werden, wegzulassen. Eine Vorbereitung der Lokalisierungs-Protokolle hat nicht stattzufinden. Die Lokalisierungs-Protokolle sind für die einzelnen Grundbesitzer in der Reihe, in welcher die erste Parzelle ihres Besitzstandes zur Lokalisierung gelangt , anzulegen und bei den weiteren Parzellen fortzuführen; daher ist auch jedes LokalisierungsProtokoll in derselben Reihe mit einer arithmetisch fortlaufenden Zahl auf der ersten Seite oben in der linken Ecke zu bezeichnen. In der rechten Ecke wird der Name der Gemeinde aufgeschrieben. Die eröffneten Lokalisierungs-Protokolle sind stets in der arithmetischen Folge ihrer Zahlen zu legén und in dieser Ordnung auf zub e wahren. Damit ein bestimmtes Protokoll leicht aufgefunden werden könne, sind zu den Zahlen derselben grössere, somit in die Augen fallende arabische Ziffern zu wáhlen. 5*