Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

54 Telekkönyvi helyszínelés. h) Gehören zu einer Steuergemeinde mehrere Ortschaften oder sind Puszten einbezogen worden, so ist für jede Ortschaft und Puszta das Interims-Register abgesondert anzufertigen, insofern diesesnachBeschaffenheit des Lagerbuches ausführbar ist. § 3. Die Anfertigung des Interims-Registers ist entweder in der Gemeinde selbst, wenn sich daselbst das Lagerbuch befindet, von der Lokalisierungs-Kommission vorzunehmen ; oder es müssen dieselben an dem Amtsorte, wo sich die Lagerbücher befinden, für die zu lokalisierenden Gemeinden vorbereitet werden, wozu zwei und im Falle der Dringlichkeit auch mehrere Lokalisierungs­Aktuare zu verwenden sind. Bei der Wahl der Aktuare ist darauf zu sehen, dass die­selben in ihren Arbeiten verlásslich und besonders fleissig sind, auch eine sehr gute Handschrift und so viele Rechnungskenntnisse besitzen, um die Reduktion des Fláchenmasses richtig und ohne Zeitversplitterung vornehmen zu können. Das Interims-Register ist unmittelbar unter der letzten Parzelle mit einer Quer-Linie abzuschliessen und unter Beifügung des Datums von denjenigen, die dasselbe angefertigt habén, zu unterschreiben. § 4. Das Interims-Register muss entweder von dem Kommis­sions-Leiter und dem zugeteilten Aktuare oder von den dazu insbesondere bestimmten zwei Aktuaren gemeinschaftlich und zwar in der Art verfasst werden, dass der eine die Daten des Lager­buches vorzulesen (zu diktieren), der andere dieselben aufzuschrei­ben hat. Da man aus dem Lagerbuche die Anzahl der Parzellen ersehen kann. so lásst sich auch vorhinein die Anzahl der für das Interims-Register erforderlichen Bögen berechnen. Diese Bögen sind ineinander zu legén und zusammen zu heften. Die einzelnen Hefte können beiláufig 20 Bogén stark sein. B) Alphabetisches Xamensverzeichnis der in den Besitzbögen aufgeführten Grundbesitzer. § 5. Da für jede Gemeinde zur Benützung der Steuer­Operate ein alphabetisches Verzeichnis der in den Besitzbögen (Auszugsbögen) eingetragenen Grundbesitzer geführt wird, in welchem in fünf Kolonnen a) der Zu- und Vorname, b) der Stand, c) der Wohnort, d) die Haus-Nr. und e) die Nr. des Besitzbogens eingetragen erscheint, so ist aus demselben zum Zwecke der Lokalisierung sowohl als auch zum Behufe der Verfassung der Grundbuchseinlagen ein alphabetisches Namensverzeich­n i s nach dem Formulare II vorzubereiten, wozu ein gleiches Papier, wie zu dem Interims-Register, zu verwenden ist. $ 6. a) Das Namensverzeichnis ist halbbrüchig zu führen, daher ist jede Blattseite durch eine Linie mit Bleistift in zwei gleiche Abteilungen zu sondern.

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