Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23-i rendelet 7—8. §. 55 b) Bei denjenigen Grundbesitzern, welche in der Gemeinde wohnen, wird blos die Haus-Nr. angesetzt. Bei den auswártigen Grundbesitzern ist auch der Name ihres Wohnsitzes anzuführen. c) Die im Formulare unter jedem Grundbes'tzer angesetzte Ziffer bedeutet die Zahl des Besitzbogens. Der Raum neben dieser Ziffer ist leér zu lassen, um daselbst die Zahl des Lokalisierungs­Protokolles, welches für jeden Grundbesitzer eröffnet werden wird, beizufügen. d) Bevor die Abschreibung einer Buchstabenreihe vor­genommen wird, muss nachgesehen werden, ob die Namen alphabetisch richtig unter einander aufgeführt sind, weil diese Ordnung durch nachtrágliche Eintragungen gestört worden sein kann. Ist dieses der Fali, so ist die Einreihung in gehöriger Folge vorzunehmen. e) Unter jeder Buchstabenreihe ist ein angemessener Raum für allenfállige Nachtráge offen zu lassen. C) Übertragung der Zahlen der Besitzbögen in das Interims-Register. § 7. Da die Besitzbögen wáhrend der gemeindeweisen Reklamationen bei den Gemeindevorstánden in Aufbewahrung zu bleiben habén und in den meisten Gemeinden auch nach Erledigung jener Reklamationen zu - Verhütung des Verlustes oder der Beschádigung ble ben werden, so wird auch in der Regei kein Anstand obwalten, dieselben zur Übertra ^ung ihrer Zahlen in das Interims-Register und sofőrt für die Lokalisierung zu benützen. Dagegen muss in Betreff derjenigen Gemeinden, in welchen die Besitzbögen nach der Erledigung der gemeindeweisen Rekla­mation den Grundbesitzern ausgehándigt sein werden, von der Direktion oder den oberleitenden Kommissáren im geigneten Wege die Verfügung getrof fen werden, dassinden zu lokalisierenden Gemeinden noch vor dem Eintreffen der Kommissionen die ausgeteilten Besitzbögen zum Zwecke und für die Dauer der Lokalisierung von den Gemeindevorstánden eingesammelt werden. § 8. Sobald das alphabetische Namensverzeichnis der Grundbesitzer vorbereitet ist, hat die Kommission ohne Verzug die Zahlen der Besitzbögen in das Interims-Register einzu­tragen. Da die Evidenzhaltung der seit der Anlegung der Láger ­bücher eingetretenen Veránderungen sowohl in Betreff der Grundbesitzer, als auch in dem Steuer-Objekte im Zugé sich befindet, so kommen gegenwártig dreierlei Besitzbögen vor. a) In vielen Gemeinden sind die Besitzbögen bereits berich­tigt, indem in denselben entweder statt der früheren Besitzer die gegenwártigen eingetragen sind, oder die einzelnen in Abfall

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