Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

1854. jul. 23-i rendelet 2. §. 53 b) Die einzelnen Parzellen sind abteilungsweise nach den Rieden einzutragen ; vor jeder Abteilung ist die Benennung der Ried (Flur) in einer Quer-Rubrik mit grösserer Schrift anzu­führen. c) Sofőrt ist in den folgenden Quer-Rubriken oben in der linken Ecke die Parzellen-Nummer mit grösseren Ziffern auf­zuschreiben. Die untere linké Ecke ist zur Aufnahme von zwei neben einander aufzuschreibenden Zahlen, námlich der Zahl des Besitz­bogens und der Zahl des Lokalisierungs-Protokolles bestimmt, daher ist hiezu ein genügender Raum frei zu lassen. Diese Zahlen sind mit kleineren Ziffern zu schreiben. Zwischen denselben und der Parzellen-Nummer muss ein Zwischenraum gelassen werden, um unter die Parzellen-Nummer im Falle der Teilung dersel­ben den Abteilungsbuchstaben oder die Subnummer in Form eines Bruches ansetzen zu können. d) Neben der Parzellen-Nummer ist der Name und die sonstige Bezeichnung des Besitzers in voller Übereinstimmung mit dem Lagerbuche einzutragen. Hat die unmittelbar nachfolgende Parcellen-Nummer den­selben Besitzer, so hat die nochmalige Anführung desselben wegzubleiben. Erscheinen bei einer Parzellen-Nummer mehrere Besitzer, so sind diese untereinander und zwar jeder Mitbesitzer in eine eigene Quer-Rubrik einzutragen. e) Unter dem Namen des Alléin- oder letzten Mitbesitzers wird die Kultursgattung und in der rechten unteren Ecke das Fláchenmass angesetzt. f) Bezeichnet die Benennung der Ried (Flur) auch schon die Kultursgattung, z. B. Scheuer-Acker, lange Wiesen u. dgl., so entfállt die Notwendigkeit jeder der darauf­folgenden Parzellen-Nummer die Kultursgattung : Acker, Wiese u. dgl., beizufügen. Bezeichnet die Benennung der Ried keine besondere Kulturs­gattung, enthált dieselbe jedoch durchgángig oder vorzugsweise eine gleiche Kultursgattung, so ist diese unter dem Namen der Ried anzusetzen und den einzelnen Parzellen-Nummern wegzu­lassen und nur bei denjenigen, welche ausnahmsweise einer anderen Kultursgattung angehören, auszudrücken -P, Stora Luza Hanffelder ' Weingárten g) Erscheint in dem Lagerbuche das ortsübliche Fláchen­mass, z. B. nach Metzen, Mahden, Hauern oder nach Jochen zu 1000, 1100, 1200 • u. dgl. eingetragen, so ist dasselbe nach der auf dem Titelblatte des Lagerbuches vorkommenden Reduktions­Tabelle nach Katastral-Jochen zu 1600 • zu berechnen und hiernach im Register einzustellen.

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