Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1854. jul. 23-i rendelet 2. §. 53 b) Die einzelnen Parzellen sind abteilungsweise nach den Rieden einzutragen ; vor jeder Abteilung ist die Benennung der Ried (Flur) in einer Quer-Rubrik mit grösserer Schrift anzuführen. c) Sofőrt ist in den folgenden Quer-Rubriken oben in der linken Ecke die Parzellen-Nummer mit grösseren Ziffern aufzuschreiben. Die untere linké Ecke ist zur Aufnahme von zwei neben einander aufzuschreibenden Zahlen, námlich der Zahl des Besitzbogens und der Zahl des Lokalisierungs-Protokolles bestimmt, daher ist hiezu ein genügender Raum frei zu lassen. Diese Zahlen sind mit kleineren Ziffern zu schreiben. Zwischen denselben und der Parzellen-Nummer muss ein Zwischenraum gelassen werden, um unter die Parzellen-Nummer im Falle der Teilung derselben den Abteilungsbuchstaben oder die Subnummer in Form eines Bruches ansetzen zu können. d) Neben der Parzellen-Nummer ist der Name und die sonstige Bezeichnung des Besitzers in voller Übereinstimmung mit dem Lagerbuche einzutragen. Hat die unmittelbar nachfolgende Parcellen-Nummer denselben Besitzer, so hat die nochmalige Anführung desselben wegzubleiben. Erscheinen bei einer Parzellen-Nummer mehrere Besitzer, so sind diese untereinander und zwar jeder Mitbesitzer in eine eigene Quer-Rubrik einzutragen. e) Unter dem Namen des Alléin- oder letzten Mitbesitzers wird die Kultursgattung und in der rechten unteren Ecke das Fláchenmass angesetzt. f) Bezeichnet die Benennung der Ried (Flur) auch schon die Kultursgattung, z. B. Scheuer-Acker, lange Wiesen u. dgl., so entfállt die Notwendigkeit jeder der darauffolgenden Parzellen-Nummer die Kultursgattung : Acker, Wiese u. dgl., beizufügen. Bezeichnet die Benennung der Ried keine besondere Kultursgattung, enthált dieselbe jedoch durchgángig oder vorzugsweise eine gleiche Kultursgattung, so ist diese unter dem Namen der Ried anzusetzen und den einzelnen Parzellen-Nummern wegzulassen und nur bei denjenigen, welche ausnahmsweise einer anderen Kultursgattung angehören, auszudrücken -P, Stora Luza Hanffelder ' Weingárten g) Erscheint in dem Lagerbuche das ortsübliche Fláchenmass, z. B. nach Metzen, Mahden, Hauern oder nach Jochen zu 1000, 1100, 1200 • u. dgl. eingetragen, so ist dasselbe nach der auf dem Titelblatte des Lagerbuches vorkommenden ReduktionsTabelle nach Katastral-Jochen zu 1600 • zu berechnen und hiernach im Register einzustellen.