Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)

i8 Telekkönyvi helyszínelés. * I) Behandlung der Protokolle und Registerbögen nach vollendeter Lokalisierung. § 61. Wenn in einer Gemeinde die Lokalisierung beendigt ist, so sind die jenigen Protokolle, welche aus mehreren Bögen bestehen, zusammenzunáhen; auch sind die beigebrachten Voll­machts-Urkunden den bezüglichen Protokollen beizuheften. Hierauf ist jedes dieser Protokolle in denjenigen Besitzbogen, zu welchem es gehört, wieder einzulegen. § 62. Die Registerbögen sind nach den fortlaufenden Zahlen, mit welchen sie nach Weisung des § 6 bezeichnet worden sind, gemeindeweise zu ordnen und einzubinden. § 63. Befindet sich in dem Bezirke'oder in dessen Náhe ein Buchbinder oder sonst jemand, der einen Einband oder doch ein Heft (eine Broschüre in halbsteifen Deckeln) anzufertigen versteht, so habén die Gemeinden des Bezirkes gemeinschaftlich oder es hat jede für sich den Einband oder das Heften der Register­bögen zu besorgen. Diese Arbeit muss von cinem Aktuare sorgfáltig überwacht werden. Da übrigens die Anfertigung eines Heftes nach Buch­binderart keine hesonderen Kunstkenntnisse und Werkzeuge voraussetzt, so habén sich die Aktuare die hierzu erforderliche Geschicklichkeit anzueignen, und nötigenfalls selbst die Hefte zu machen, wofür sic jedoch ein Entgelt weder anzunehmen noch viel weniger zu fordern berechtigt sind. i; 64. Auf dci- Aussenseite <lcs Registers ist der Xame des Komitates und der Gemeinde, die Ziffer des Bezirkes und die Aufschrift: »Parzellen-Register« zu setzen. (Jehörl die (remeinde gegenwarl i, u zu cinem anderen Komitate (oder Kreise) als im Jahr 1S4S. so ist unter elem Namen dieses Comitates (oder Kreises) anzumerken: »im Jahre 1848 zum Komitat N. gehörig«. íj 65. Sind dicse Registerbögen cinci' Gemeinde sehr zahl­reich. so sind aus denselbeii mehrere Bánde oder Hefte an­zufertigen. Auf jedem dicsér Bánde oder Ilette ist die Zahl desselben, sowic die erste und letzte darin enthaltene Parzellen-Nummer ersiehtKch zu machen. § 66. Der Konimissar hat jedes Register durchzusehen. Sind die Bögen yollstándig und ist die Reihenfolge derselben richtig, so hat cr dicsen [Jmstand unter der koininissionellen Fertigung 5, 9) mit Angabe der Zahl der Bögen anzumerken und scinc Ünterschrifl beizusetzen. $ 67. Samtliche Lokalisierungs-Akten sind gemeinde vveise nach Vorschriít des 7 ZU fascikulieren und voii dem Kommissár bis zur Vcrfassung der Grundbuchs-Protokolle.

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