Sebess Dénes - Börcsök Andor (szerk.): Magyar telekkönyvi jog I-II. rész (Budapest, 1912)
1853. szept. 16-i rendelet 68—70. §. 49 worüber eine besondere Instruktion erfolgen wird, in sichere Verwahrung zu bringen.1) K) Lokalisierung soleher Gemeinden, für welche bereits Anmeldungsprotokolle aufgenommen oder Grundbuchsfolien verfasst worden sind. § 68. Da nach der provisorischen Grundbuchs-Ordnung vom 28. Dezember 1849 die Aufnahme unadeliger Liegenschaften in die Anmeldungs-Protokolle und aus diesen in die Grundbuchsfolien nur im Grundé der Angaben der Grundbesitzer und überdies zu einer Zeit stattgefunden hat, zu welcher die Lagerbücher noch nicht angelegt waren, oder den Grundbuchs-Organen nicht mitgeteilt werden konnten und da insbesondere zu jener Zeit die für die Grundbuchsanlegung in vielen Beziehungen massgebenden allerhöchsten Patenté vom 29. November 1852 und 2. Márz 1853 (§ 9) noch nicht erlassen waren, so konnte es wohl nicht anders kommen, als dass der Inhalt jener AnmeldungsProtokolle und Folien sich gegenwártig als lückenhaft und unzuverlássig herausstellt und in einzelnen Punkten auch den Bestimmungen der bezogenen allerhöchsten Patenté nicht entspricht. Daher müssen dieselben einer Berichtigung und Ergánzung im Interessé der Grundbesitzer und der öffentlichen Glaubwürdigkeit des Grundbuchs-Institutes unterzogen werden. § 69. Um die in dem vorstehenden Paragraphe angeordnete Ergánzung und Berechtigung mit Verlásslichkeit vornehmen zu können, hat auch in denjenigen Gemeinden, in welchen über die unadeligen Liegenschaften entweder erst die AnmeldungsProtokolle aufgenommen oder für welche aus diesen Protokollen bereits die Folien verfasst oder auch schon den Gerichten zur Fortführung übergeben wurden, die Lokalisierung auf die in dieser Instruktion vorgeschriebene Art stattzufinden. Bei dieser Lokalisierung ist nur das Besondere zu beobachten, dass jeder faktische Grundbesitzer (§. 33.) zu befragen ist, ob er bereits die bücherliche Eintragung des Titels seines Besitzes bewerkstelligt habe, und sich hierüber allenfalls mit einem Gewáhrbriefe auszuweisen vermag. Im bejahenden Falle ist dieser Umstand im Lokalisierungs-Protokolle kurz zu bemerken ; im verneinenden Falle ist dagegen nach Weisung des § 32 vorzugehen. L) Mitwirkung des Gemeinde-Ausschusses. § 70. Der Gemeinde-Ausschuss, welcher mit dem Kommissár und den Aktuaren (§ 13) bei der Lokalisirung mitzuwirken berufen ist, hat aus denselben Ausschuss- und Ersatzmánnern und den früher steuerfreien Grundbesitzern oder derén Bevolll) L. 1855 febr. 26-án kelt utasítást. Sebess : Telekkönyv. 4