VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)
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74 Es wird daher in der Folge meiner Absicht ganz entsprechen, wenn der Herr Feldmarschallieutenant bei dem Umstände, wo sie das beiderseitige Vertrauen des belgrader Pascha sowohl als der Servianer zu besitzen scheinen und sich bei gegenwärtiger Lage der Dinge manchmal nach Semlin begeben dürften, in derley Fälle\i ihren dortigen Aufenthalt nach Erforderniss der Umständen zu verlängern bedacht seyn werden. Erzherzog Ludwig. Ha npeoj CTpauu je aöpeca: An den Herrn Feldmarschallieutenant von Geneyne. Wien, ara 26. Jäner 18U7. Оригшал. Број 24. XXIV. Петроварадин, 31. јануара 1807. Барон Џенејин издаје ииструкције обрштарима Еерсу u Обућини u пише Карађорђу Петровићу u шабачком заповеднику Сулејман-паши. Für die beiden Obersten. Im Zusammenhang desjenigen, was ich dem Herrn Obersten auf höchsten Befehl Seiner kaiserlichen Hochheit des Generalissimus unterm 20. dieses sub No. 12 bekannt gemacht worden ist, wird nunmehr auch dasjenige nachträglich erinneret, was höchst gedacht Seine Kaiserliche Hochheit in Ansehung des künftigen Benehmens gegen die Türken und Servier, anzuordnen befunden haben und darinn bestehet, dass Seine Maiestät unabänderlich beschlossen haben, gegen beide wie bisher die strengste Neutralität zu beobachten, wornach dann und in Gemässheit dieser allerhöchsten Entschlüssung und der bereits öfters schon erhaltenen umständlichen Weisungen alle gütlichen und ernsten Maassregeln zu ergreifen sind, um jeden Anschein von Begünstigung eines Theiles der streitenden Partheyen zu vermeiden. Vor allem aber sey es nothwendig, jeden Versuch die Gewalthätigkeiten auf das Gebieth Seiner Majestät zu spiellen ohne alle Rückfrage und Schonung zurückzuweisen. Die Regiments und Kordons Komandanten (für den Obersten Perss) so wie der Herr Oberste (für beide) seyen daher persohnlich dafür verantwortlich, dass sie es weder an den nöthigen Vorsichts Maasregeln noch an den schnellen, klugen und nachdrücklichen Gebrauche der ihnen anvertrauten Verdeutigungs Mitteln ermangeln lassen, um jeder Verlezzung des k. k. Gebieths und jedem Eingriefe in das Eigenthum diesseitiger Unterthannen zu vorzukommen und jedem Überfall mit Rauhheit und Energie zurückzuschlagen.