VJESNIK 21-22. (ZAGREB, 1920.)

Strana - 27

27 schicken zu därfen, um denselben von der Laage der Sache zu unterrichten. Da seit dem Ausbruch der jenseitigen Unruhen, nach denen wiederholt ergangenen höchsten Anordnungen, diesseits stetts die strengste Neutralität beobachtet werden muss und man in die jen­seitigen Ereignisse keinen Einfluss nehmen darf, so wird sich auch der gedachte Komandant Abdulach von selbsten bescheiden, dass seinem gegenwärtig-gesteltem Ansinnen zu wilfahren nicht wohl­thunlich sey, ohne gegen den einmal angenommenen Grundsatz der Neutralität zu fehlen und zu einer gleichen Begünstigung auch der Gegenparthey, welcher. man doch bisher aus eben dieser Ursache jedesmal abzulehnen getrachtet hat, den Anlass zu geben. Dieses wollen der Herr Oberstwachtmeister dem Komandanten von Sabatz in Beantwortung seines vorerwehnt an mich erlassenen Schreibens auf eine gute, freundschaftliche Arth durch jemanden klug und bescheidenen bekannt machen lassen und denselben von der diesfälligen Enthunlichkeit zu überzeugen trachten. Was hingegen die von dem Herrn Oberstwachmeister insbe­sondere unterm 19. dieses hieher gestehe Anfrage, in wie weit der einen oder der andern Parthey, wenn sie im Gedränge um einen diesseitigen Schutz anhalten solte, solcher gewähret werden dürfte. Da solte ich vermuthen, dass der vormalige Herr Regiments-Koman­dant Oberste Stoicsevich die gesamten diese jenseitigen Unruhen be­trefende Pappire und Acten, worinn auch die Weisungen, wie sich in einem solchen Fall zu benehmen wäre, tnthalten sind, zurück­gelassen und dem Herrn Oberstwachtmeister mit der gehörigen Instruction übergeben habe, mithin daraus sich auch die vorange­führte Anfrage von selbsten beantworten würde oder es würde dem Herrn Oberstwachtmeister aus der Vorzeit bekannt seyn, wie sich Zeit fürdauernden Unruhen und insbesondere in solchen Fällen, die sich auch schon ergeben haben, benohmen habe, wornach sich dann auch der Herr Oberstwachtmeister, wenn der änliche Fall wieder eintretten solte, zu benehmen hatte, sich jedoch die so oft angeordnete Neutralität stetts gegenwärtig halten und sich durchaus in die jen­seitigen Angelegenheiten und Händel nicht zu mengen, mithin sich nur in die Verfassung zu setzen, die Gränze vr einem Affronte schützen und Gewalt mit Gewalt abtreiben zu können, daher dann auch nur in so weit von einem der einen oder der andere Parthey zu vergönnenden Unterstand auf dieser Seite, die Rede seyn kann, als dadurch die Neutralität nicht verlezt und die andere Parthay nicht gereizt wird, ihre Feindseligkeit bis auf diese Seite auszudehnen und auf solche Arth man diesseits selbst unwilkürlich hineingezogen und

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