VJESNIK 11. (ZAGREB, 1909.)
Strana - 64
64 west, alls wir aber derselben Emperung vnd des Zugs für die Stat Agram vor etlichn Tagen, ce des Landshaubtmans Schreiben herauskumben, bericht worden, haben wir vonstundan dem Landshaubtman geschriben, ob das Geschütz von Cily aus auf dem Weg, vnd des zu besorgen wäre, das er Ordnung geben sollt, solches in den nechstn Fleckchen, da es verwart sein möcht, zu bringen, oder ob das von Cily noch nit erhebt, dasselbst beleiben zu lasen bis auf weitern Bescheid, achten darfür, ob der Landshaubtman ainicherley Geferlicheit solches Geschütz halben vermerkhn, er werde nit allain auf dasselb vnser Schreiben, sonnder on das vnd für sich selbst willig vnd schuldig sein Nachtail daran zu uerhuetten vnd zufurkhumben. Der Posst halben haben wir vormaln auch nach Eur khu. Mt. Beuelch bey dem Viztumb in Steyr Verordnung gethan, vnd vber solches ime ietzo abermahlen geschrieben, das er dieselb leg vnd bestell, nach des Landshaubtmans Rat vnd Gutbedunkhen. Versehen vns, es werde daran khain Mangl erscheinen. Dann betreffend den Costen auf Vnderhaltung obgemelts Veldgeschütz ist nit minder Eur ku. Mt. gebüret, solchn Costn zu tragen vnd zu vnderhalten. Aber Eur ku. Mt. haben vor gnedigs Wissen, das die Chamer zu diser noch anndern Aussgaben mit khainem Gellt geiässt, vnd ist gleich vor ainer kurtzen Zeit Herren Sebalden Pögl alles Gellt von der Stet vnd Märkht in Steyr Auflag, Vrbarsteuer vnd annderm, so dazumal gefallen vnd vber vierzehenhundert Gulden nit vorhanden gewest, in Abslag seiner Schulden, deren er doch auf ietzo verschinen Sand Jacobs Tag, innhalt seiner Verschreibung gar betzallt sollt worden sein, zuegestelt, also das von solchen Gefeilen auf Vnnderhaltung der Artelerey nichts zu uerordnen gewest. Darumben haben wir dem Landshaubtman in Steyr auch vor vnd ee dise seine Brieff zu der Regierung kumben sein, geschriben, mit den Verordenten in Steyr zu handln, das sie solche Cosstn von der Landschaft Hilfgellt zu vnderhalltn annemben, vnd ob das bey inen nit erlangt werden kundt, das er Landshaubtman solch Gelt furstreckh, so wollten wir bey Eur khu. Mt. muglichen Vleiss furwenden, damit er vmb solch Furstreckhen verwisen vnd versichert würde. Annderst oder weiter ist vns nit muglich gewesen diser Zeit dess Artickels halben Beschaid vnd Ordnung zu geben. Das alles haben wir zu vnnser warhaftn Entschuldigung fur notdurftig geacht, Eur khu. Mt. nachlengs vnderthenigist zu berichten, ob villeicht solche Schreiben vnd Anzeigen dahin bedewt vnd verstanden werden wollten, alls ob wir zu erzeilten Notdurfften lässig oder nichts gehandelt hetten, damit Eur khu. Mt. aus disem vnserm Bericht vnnser Handlung, die nach Gelegenhait der Zeit vnd Sachn in der Eill durch vns zum pestn angesehen worden, genedigs Wissen haben.