VJESTNIK 4. (ZAGREB, 1902)

Strana - 107

107 Von „erobern" „blutig bekämpfen" oder „zertreten" sehe ich da keine Spur, und ich glaube vollkommen berechtigt gewesen zu sein, als ich „per misericordiam dei potitus regno" mit „durch Gottes Gnaden erworben" über­setzte. Es wäre sogar die Übersetzung: „da Wir das Königreich von Gottes Gnaden inne haben" vollkommen korrekt. Mein kroatischer Recensent will sich mit diesen meinen Resultaten nicht zufrieden geben und bleibt eben so hartnäckig wie der ungarische beim blu­tigen Niedertreten, bei der Behauptung, dass zwischen Koloman und den Kroaten nur eine Personalunion eingegangen wurde. Um dieses zu beweisen, wiederholt er Rački's erfolglosen Versuch, aus den „nachfolgenden Ereignissen" etwas in die Kolomansche Privilegiumsurkunde hinein zu interpretiren, was nicht darinnen steht. Dieser Versuch in vergröberter Form ist noch viel unglücklicher ausgefallen. Es werden da die Ereignisse bis zum Jahre 1848 herunter geschildert, um daraus die Zustände zur Zeit Koloman's zu erklären. Und nicht einmal diese Schilderung ist einwandfrei. Nach dieser Methode könnte man aus der heutigen Selbständigkeit Frankreichs, Deutschlands und Italiens folgern: dass es niemals ein einheit­liches karolingisches Reich gegeben habe. Mit der Heranziehung der nachfolgenden Ereignisse muss man sehr vor­sichtig sein, denn schon unter den Nachfolgern Kolomans aus dem Hause der Arpaden zeigt sich die Lage Kroatiens in Folge der dynastischen Politik zu verschiedenen Zeiten verschieden, somit kann auch aus der späteren weit gehenden Selbständigkeit kein sicherer Schluss auf die Zeiten Kolomans ge­zogen werden. Ein anonymer Recensent in dem von F. Bulić in Spalato herausgegebenen Bulletino (XXIII. 187 u. f.) wiederholt das Argument der „nachfolgenden Ereignisse" und hält an der Ansicht fest, dass zwischen Koloman und den Kroaten ein internationaler Vertrag abgeschlossen worden sei. Mein Agramer Recensent meint, dass diese Besprechung meiner Studien von Don Frane Bulić herstamme; ich kann ihn versichern, dass dies nicht der, Fall ist. Wenn mein kroatischer Recensent behauptet, dass erst unter der Herr­schaft der Habsburger durch die Türkenkriege eine Realunion Kroatiens mit Ungarn hergestellt worden sei, so begeht er damit einen so groben Fehler, dass es gar nicht der Mühe lohnt, auf eine Diskussion dieser Frage einzugehen. Sehr erheiternd wirkt der Versuch, aus einem „etc." am Schluss des Kolomanschcn Privilegiumsauszuges die Existenz der Aufzeichnung eines Staats­vertrages zu deduzieren. Da das Pactum fatalerweise in der Urkunde wirklich nicht zu finden ist, was der Recensent allmählich einsieht, so sucht er es hinter der Urkunde. Die Trogirer Appendikula der Historia Salonitana schliesst nemlich mit den Worten: „Et sie exstitit ordinatum de anno nostrae redemptionis Mo. Co. II. et. c." Mein kroatischer Recensent vermuthet nun, dass in diesem et. c. der Staatsvertrag zwischen Ungarn und Kroatien steckt. Leider muss ich diesen schönen Wahn zerstören, denn dieses „et. c." ist nichts anderes als die Ab­kürzung der Datumsangabe, mit der die Originalurkunde schliesst, der Ab­schreiber hat es sich nämlich erspart die indictio, nonae u. concurrentes mit abzuschreiben.

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