VJESTNIK 4. (ZAGREB, 1902)

Strana - 108

108 Als letztes Argument gegen meine Ausführungen, denen nach die Tro­girer Notifia nur der Auszug oder eine theilweise Abschrift eines Adelsprivi­lcgiums, ohne staatsrechtlichem Inhalt ist, sagt der Recensent: „Wenn uns auch von anderen (staatsrechtlichen) Bestimmungen des Vertrages (zwischen Koloman und den Kroaten) keinerlei Nachricht erhalten ist, so folgt daraus nicht, dass es keine solche Bestimmungen gegeben habe". Er beruft sich aber­mals auf die in dieser Frage so oft erwähnten „späteren Ereignisse". Zunächst mag zugegeben werden, dass das Fehlen von Dokumenten und Nachrichten an und für sich kein Beweis dafür ist, dass ein Ereigniss nicht stattgefunden habe, — ich habe mich auch gar nicht auf das Argument des Schweigens der Quellen berufen — wohl aber muss man es als genügenden Beweis ansehen, dass etwas nicht geschehen ist, wenn in den vorhandenen Do­kumenten, welche eines Ereignisses Erwähnung thun müssten, von demselben keine Rede ist. Koloman betont im Freundschaftsvertrage mit dem Dogen seine Rechte auf Kroatien, er betont in der Raaber Urkunde, dass er dieselben reali­sirt hat, er spricht aber in eben derselben Urkunde kein Wort von einem be­sonderen Vertrag. Die Worte „synodali et concordi clectione", welche in der Zvonimirschen Urkunde vorkommen, sind gewiss nicht zufällig weggeblieben. Es kann überdiess mit höchster Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass das Proëmium der Adelsurkunde, welches in der Trogirer Appendicula excerpirt oder abgeschrieben erscheint, und die Begegnung der kroatischen Stammes­häupter mit Koloman so ausführlich schildert, eines so wichtigen Umstandes wie es die Feststellung einer reinen Personalunion oder einer. Königswahl ist, gewiss Erwähnung gethan hätte. Ganz sicher aber ist es, dass der Excerpator diese Bestimmungen, wenn sie vorhanden gewesen wären, abgeschrieben hätte, indem er ja schon in dem Adelsprivilegium irrthümlicher Weise ein „Pactum" erblickt und offenbar von dem Bestreben geleitet ist, ein uns Kroaten gün­stiges Document der für uns ungünstigen Historia Salonitana hinzuzufügen. Neben diesen groben Unrichtigkeiten begeht mein kroatischer Recensent auch noch andere kleinere, er behauptet beispielsweise, dass der Name Zvo­nimirs erst nach Jahrhunderten so entstellt werden konnte, dass ,Kasimir' daraus wurde. Nun haben wir aber in zeitgenössischen Monumenten zwei Le­searten des Namens Zvonimir. Erstens Z^VBnimir und Suinimir. Rački hält letztere Leseart für die richtige. Wenn aus Zvonimir mit der Zeit Zolomerus, Zorebelus, Zorobabel entstehen konnte, so ist es gar nicht verwunderlich, wenn ein nordslavischer Schreiber aus Suinimir Kasimir machte, das brächte so mancher Schreiber noch heutzutage zu Stande. Der Recensent im Bulić'schen Bulletino (XXXIII. p. 188—189) meint, man müsse früher die Frage entscheiden, ob zu jener Zeit in Kroatien das Wahlrecht oder das Erbrecht geherrscht habe? Er konstatirt, dass ich diese Frage nicht beantwortet habe. Dann fragt er, ob ein derartiges Erbrecht bestand : dass die Königswitwe den Thron erbte, wenn sie keinen Leibeserben hatte? Wenn ein solches Erbrecht bestand, wie konnte die Geistlichkeit die Thron­besteigung Stephan II. legitimiren? Er musste doch auch einen Rechtstitel be­sitzen. Wenn das Erbrecht der Arpaden anerkannt war, woher der Widerstand der mit Waffengewalt gebrochen werden musste? Der Recensent findet in den

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