ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 72

Zustimmung des Zutheilenden, nicht das Recht, die Erledigung einem Anderen zu zu weisen oder abzutretten. 9. Die Concepte sind übrigens nach den bestehenden Vorschriften zu verfassen, und sich hierbey der Deutlichkeit, Verlässlichkeit und Kürze zu zu befleissen. 10. Wesentlich wird der Geschäftsgang dadurch befördert, dass keine der schreibenden Verhandlungen solange sie nicht zu Ende geführt ist, aus den Augen verloren, vielmehr ihr lebendiges Fortschreiben sowohl als ein bündige schnelle Übersicht ihres ganzen Ganges bis zu ihrer gänzlichen Vollendung immer fort in Evidenz gehalten werde. 11. Zu diesem Ende ist es nothwendig jeder schwebenden Verhandlung einen besonderen Vermerk Bogen zu widmen, und auf denselben in kronologischer Ord­nung alle Nummern, und Daten der einzelnen Stücke, des Gegenstandes, wie Sie laufen mit kurzer Andeutung ihres Inhaltes zu verzeichnen, und dadurch den jedes­mahligen Standpunkt jeder Angelegenheit ersichtlich zu machen. Diese Blätter sind nach Materien gerecht zusammenstellen und täglich ein Theil derselben durchzuge­hen, sodann aber zur Beschleunigung des Gegenstandes das Nöthige einzuleiten und die Verfügung selbst auf den Bogen anzumerken. Diese Vermerkung, wird am bes­ten von dem Concepienten, dem die Verhandlung zugewiesen ist zubesorgen und zwar, vorzugsweise ist sie unerlässlich, bei Gegenständen von grösserer Wichtigkeit und Dringlichkeit. 12. Die pausirenden Stücke sind mit kurzen Deutungen ihrer Inhalts und ihrer Dringlichkeit, in ein eigenes Verzeichnis einzutragen, und des Grundes aus welchem die Erledigung verschoben wird beyzusetzen, solches muss von dem Präsidial Sek­retär wöchentlich einmahl (Samstags), auch jeden 2ten oder 3ten Tage, die dringen­den Nummern durchsehen, und die erforderlichen Betreibungen veranlassen. Die Acten selbst werden solange sie präsent sind, in einem besonderen Faszikel aufbe­wahrt. 13. Alle Samlungsstücke sind mit der nämlichen Nummern zu bezeichnen und nach der Protokollirung von dem Concept Beamten, dem der Gegenstand zugclhcilt ist, in Evidenz zu halten, und aufzubewahren, nach dem ihr Inhalt geprüft, und nach Beschaffenheit der Umstände zur Verbesserung der in den Acten allenfals entdeck­ten Mängel das Nöthige vorgekhert wird. X. Das Präsidial Bureaux und die bezügliche Kanziey nebst Personale 1. Das Präsidial Bureau, mit der Präsidial Kanziey ist dazu bestirnt, die unmit­telbaren Befehle Seiner Excellenz des Herrn Gouverneurs, oder dessen Stellvertreter auszuführen. Die in diesem Bureau und in dieser Kanziey zu verwendenden Beam­ten werden dernach nach Erachten des Landes Chefs bestirnt, und obgleich dasselbe aus dem Personale des Gubcrniums gewählt, so treten sie durch diese bleibende Bestimmung, wenn gleich nicht aus dem Status der Landesstelle, doch aus der Ab­hängigkeit der Gubernial Bureaux, und bezüglich der Kanziey Direktion, indem ihre Verwendung unmittelbar von dem Landeschef abhängt.

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