ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 73

a. Der Herr Hofrath hat die Einsicht in alle Verhandlungen zu nehmen, sie mit Seiner Excellenz dem Gouverneur zu berathen, und die Vorrevision aller Concepte. b. Der Präsidial-Sekretär, ist der Vorsteher des Präsidial Bureax und der Präsi­dial Kanziey, und hat die Aufträge, Seiner Excellenz des Herrn Gouverneurs und des Herrn Hofraths auszuführen und von der Präsidial Kanziey und Kanzleypersonale ausführen zu lassen. Wenn aber diese Aufträge nicht volkommen mit einander im Einklag wären, so ist seine unerlässliche Pflicht Seine Excellenz den Herrn Gouver­neur darauf aufmerksam zu machen. 2. Die Kanziey Beamten, sind bezüglich der Kanzleyangelegenheiten und ihrer Details dem höchsten unter ihnen im Range, oder wenn sie gleich wären dem ältes­ten im Dienste unmitellbar untergeordnert. Für besondere Fälle von Abwesenheit, oder Erkrankung wird ein besondere Bestimmung erfolgen. a. Alle Präsidial, Concepts, und Kanziey Beamten sind dem Präsidial Sekretär Achtung und Gehorsam schuldig, wogegen dieser jene liebevoll und anständig zu behandeln hat. b. Das Benehmen aller Präsidial Beamten vom Sekräter abwärts soll sich so­wohl im Amte, als ausser dem Amte gegen Vorgesetzte, gleiche und Untergeord­nete, gegen Beamte und Partheien durch eine besondere Anständigkeit, und vorzüg­lich durch Höflichkeit, auszeichnen. Insupordination, Unart Pflicht, Vernachlässi­gung, und sonst un anständiges Benehmen, würden nach Beschaffenheit der Um­stände auch unmittelbare Entfernung von dem Präsidial Bureaux oder der Präsidial Kanziey zur Folge haben. c. Besonders aber haben alle Präsidial Beamten die strengste Verschwiegenkeit in allen Angelegenheiten, eine musterhafte Ordnung, Genauigkeit und Unverdros­senheit, und eine immer gleiche strenge Thätigkeit, und die grösste Aufmerksamkeit in allen ihren Geschäften zu beobachten, widrigens sie von keinem Präsidium nicht verwendet könnten. d. Übrigens sey das Präsidial Bureaux, und Kanziey Personale stets bestrebt, durch Gemeinschaftliches, willfähriges, und harmonisches Mitwirken und möglichst gegenseitige Aushilfe, in allem Geschäfte zu bezwecken, und sich dadurch, so wie durch genaue und eifrige Erfüllung jeder Pflicht, des besonderen Vertrauens beym Landes Präsidium verwendet zu seyn, in jeder Hinsicht vollkommen würdig zu seyn bezeugen. 3. Geschäfte des Präsidial Personals a. Die Geschäfte und Pflichten der einzelnen Präsidialbeamten werden je nach den Umständen bestimmt. b. Beim Eintritte eines neuen Beamten, ist ihm sogleich ein Verzeichniss der ihm übertragenen Geschäfte, und ein Extract der sich auf die selben beziehenden §§ dieser Instruction, zur genauen Befolgung zu übergeben. c. Ungeachtet der möglichen künftigen parziellen Modificationen in der Ge­schäftszutheilung, wenn sie jetzt folgende Bestimmungen zur Richtschnur dienen.

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