ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 69

12. Von denjenigen Materien in den wenig Acten zusammen kommen, können (...) eine jedoch unter eigenen Nachschlagbogen und gehörig abgesondert in ein Faszikel gelegt werden, besser ist es jedoch sich hinzu kleine Faszikeln zu bedienen. 13. Kein Act darf durch ohne Empfangschein und ohne vorläufige Meldung an den Präsidial Sekretär ausgefolgt werden, und kein geheimer, ohne Bewilligung des Hofrathes oder nach Umständen des Gouverneurs. 14. Der Empfangschein hat die Zahl, das Jahr des herausgegebenen Actes, und die Zahl der Beylagen, die Zahl und das Datum derjenigen zu dem es erfolgt wer­den, Datum der Erfolgung und die Person die es erhielt zu enthalten und ist von dem Letzten zu fertigen, wenn es aus der Kanziey gegeben wird. 15. Wäre der Act zu dem es gegeben wird noch nicht im Protokolle exhibirt, so ist die Zahl und das Datum dieses Actes und der Gegenstand worum es handelt beyzusetzen. 16. Wird ein Act ohne Angabe eines Artikels verlangt, ist ein Empfangsschein wie eben auszufertigen, aber eine besondere Vormerkung über derley Ausfolgungen zu halten, und solche Ackten, längstens nach 3 Tagen zurück zu verlangen. 17. Ist es nothwendig, eine Sammlung von Acten von mehreren Jahren über ei­nen in Verhandlung stehenden Gegenstand, bis zur Vollendung desselben beysam­men zu behalten, so ist ein besonderer Faszikel für diese Zeit zu bilden und an die Stelle der einzelnen Acten Blätter mit der Vormerkung der eigenen Samlung dem eigentlichen Jahres Faszikel beyzulegen. 18. Ist eine solche Verhandlung vollendet, so sind die Acten wieder in ihre Faszikel zurück zu legen, aber ein Generalverzeichniss derselben, nebst kürzer An­deutung des Inhaltes jeder Zahl dem letzten Concepte beyzufügen. 19. Bei der Zurückstellung der Vorackten ist der Empfangschein sogleich zu­rück zu erfolgen, oder zu verrichten. 20. Die zurückgelangenden Vorackten sind sogleich an ihre Stelle in das Faszi­kel zurückzulegen. 21. Damit die Vorackten nicht verlorengehen hat der Registrant bey ihrer Her­ausgabe alle Nahmen derselben gleichzeitig auf dem Concept Bogen anzumerken und bey dessen Rückerstattung nach der Copiatur und Expedition zu sehen, ob kein Vorackt mangelt, widrigens ihn gleich nachzusuchen. 22. Alle zehn Jahre, sind die unnützten Acten nach ihrer genauen Verzeich­nung mit Genehmigung des Gouverneurs, welchem dasselbe vorzulegen ist zu ver­nichten. 23. Um sich zu überzeugen dass alle Acten an die Registratur gelangen hat der Registrant ein Nummer Verzeichniss zu halten. 24. Alle 8 Tage hat er die Zahlen der ihm nicht zugekommenen Acten auszu­zeichnen und darin aufzunehmen, welche nach dem einzusehenden Protocolle bis von dem 14ten Tag rückwärts gerechnet, darin verzeichnet stehen. 25. Die geheimen Acten sind vom Präsidial Sekräter, unter dessen speziellen Aufsicht von dem ein sicheres Vertrauen geniessenden Kanziey Individuum, in einer

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