ARHIVSKI VJESNIK 51. (ZAGREB, 2008)

Strana - 67

des Verzeichnisses zur Vermeidung aller Irrungen von dem Concepienten zu ent­werfen. Die undeutliche Instruirung der abzusendenden Stücke, mit den dahin gehö­rigen Beylagen erfordet eine sorgfältige Aufmerksamkeit, und ist desshalb genau zu controllieren, damit nicht nur alle Verirrungen vermindern, sondern auch die Unzu­länglichkeit nicht ergeben, dass geheime Präsidial Voracten eines subalternen Acten oder Allegaten eines seiner Berichte mitgetheilt wurde. Es wird daher festgestellt, dass von nun an der älteste oder höchste im Range, des Präsidial Polizey Personals das Expeditions Geschäft überwache und leite. 13. Auf dem Conceptsbogen links ist das Datum, wann das Konzeptsstück zur Kopierung übergeben worden, anzusetzen, dann der Tag der Abschrift, und der Kollazionierung und der Expedition, nebst dem Namen des übergebenden Expedi­tors und des übernehmenden oder kopierenden wie nicht minder die der beiden kol­lazionirenden Beamten darauf zu bemerken. 14. Nach geschehener Copierung sind die abgeschriebenen Stücke jedes vereint mit dem Expeditions Entwürfe und dem Exhibite auf einem abgesonderten Platze, bis zur Collationirung aufzubewahren. Diese hat täglich vor der Expeditin zu erfol­gen. 15. Die copirten Acten hat der Kanziey Dirigent täglich dergestalt zu collatio­nieren, dass ein Kanziey Individuum ihm das Concept vorliest, er aber mit aller Aufmerksamkeit die Copie durchgehet, in Fällen aber wo dieses unmöglich seyn sollte, sind von dem collationirenden Beamten Copie und Conzept genau mit einan­der zu vergleichen, auf dem ersten das Collationirungszeichen (Col) vom Aussen ganz unten anzusetzen. Auf dem Concepte aber das Datum und die Fertigung des Collationierenden anzumerken. Die Berichte hat auch noch der Concipient ganz durchzugehen. 16. Wenn eine Expedition Sache vom Werth, oder Geld beygeschlossen wäre, so hat das Taxamt die Erfüllung des in einer Randbemerkung des Conceptsbogens ihm ertheilten Auftrages, unter Ansetzung des Tages und des (...) Artikels auf dem nämlichen Conceptsbogen anzudeuten. 17. Nach vollendeten Expedition, sind alle Concepte nebst Beylagen täglich dem Registrator zu übergeben. 18. Vor dieser Übergabe sind dieselben jedoch genau zu prüfen, ob sich nicht darin Präsidial oder Gubernial Vorakten befinden, welche durch die Ausserachtlas­sung dieser Vorsicht in Verstoss gerathen könten. Die etwa vorgefundenen Vorakten sind gehörigem Orte ungesäumt reponiren zu lassen. VI. Das Registratur-Geschäft Der Registrant 1. Hat vor allem zu prüfen ob alle Acten im Protokolle aus getragen worden sind, und die das Austragungszeichnen nicht hatten, dem Protokoll Führer zu über­geben, diejenige welche aber auch noch nicht ad videntum geschickt worden wären, dafür abzusenden.

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